RS OGH 1994/5/10 4Ob55/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.05.1994
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Norm

ZPO §273 Abs1
ZPO §503 C6
  1. ZPO § 273 heute
  2. ZPO § 273 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  3. ZPO § 273 gültig von 03.07.1925 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 183/1925
  1. ZPO § 503 heute
  2. ZPO § 503 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Der Kläger macht zutreffend eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend, wenn das Gericht zweiter Instanz übersehen hat, daß in bezug auf das behauptete angemessene Entgelt ein rechtlicher Feststellungsmangel vorliegt, welcher zur Folge hatte, daß die Festsetzung eines Betrages nach freier Überzeugung im Sinne des § 273 Abs 1 ZPO noch gar nicht erfolgen dürfte.Der Kläger macht zutreffend eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend, wenn das Gericht zweiter Instanz übersehen hat, daß in bezug auf das behauptete angemessene Entgelt ein rechtlicher Feststellungsmangel vorliegt, welcher zur Folge hatte, daß die Festsetzung eines Betrages nach freier Überzeugung im Sinne des Paragraph 273, Absatz eins, ZPO noch gar nicht erfolgen dürfte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0040476

Dokumentnummer

JJR_19940510_OGH0002_0040OB00055_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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