RS OGH 1994/5/11 13Os33/94

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Veröffentlicht am 11.05.1994
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Norm

StGB §12 Bb
StGB §302 Abs1
VStG §21

Rechtssatz

Sicherlich ist es nicht gerichtlich strafbar, in (legitimer) Verfolgung seiner Rente mit Polizeibeamten darüber zu diskutieren, ob ein vorgehaltener Sachverhalt tatsächlich verwirklicht wurde. Gemäß § 21 Abs 1 VStG kann die Behörde ohne weiteres von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Unter diesen Voraussetzungen können Organe der öffentlichen Aufsicht von einer Organstrafverfügung oder Erstattung einer Anzeige absehen und den Täter in solchen Fällen in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens hinweisen (Abs 2 leg cit). Gelangt aber ein solches Organ im Zuge einer Amtshandlung nach pflichtgemäßer Abwägung aller Umstände zur Ansicht, daß ein Absehen von der Strafe nach § 21 Abs 2 VStG nicht gerechtfertigt ist, dann darf es von der Erstattung der Anzeige nicht Abstand nehmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0082087

Dokumentnummer

JJR_19940511_OGH0002_0130OS00033_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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