Norm
StPO §79Rechtssatz
Gemäß § 179 Abs 3 StPO ist (nunmehr ausdrücklich) der Beschluß auf Verhängung der Untersuchungshaft dem Beschuldigten selbst zu eröffnen und ihm jedenfalls auch zuzustellen. Gegen einen solchen dem Beschuldigten derart eröffneten Beschluß kann dieser - auch ohne Befragung eines Verteidigers - rechtswirksam auf Beschwerde verzichten.Gemäß Paragraph 179, Absatz 3, StPO ist (nunmehr ausdrücklich) der Beschluß auf Verhängung der Untersuchungshaft dem Beschuldigten selbst zu eröffnen und ihm jedenfalls auch zuzustellen. Gegen einen solchen dem Beschuldigten derart eröffneten Beschluß kann dieser - auch ohne Befragung eines Verteidigers - rechtswirksam auf Beschwerde verzichten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0096945Dokumentnummer
JJR_19940511_OGH0002_0130OS00077_9400000_003