RS OGH 1994/5/11 13Os77/94, 11Os19/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.1994
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Norm

StPO §79
StPO §179 Abs3

Rechtssatz

Gemäß § 179 Abs 3 StPO ist (nunmehr ausdrücklich) der Beschluß auf Verhängung der Untersuchungshaft dem Beschuldigten selbst zu eröffnen und ihm jedenfalls auch zuzustellen. Gegen einen solchen dem Beschuldigten derart eröffneten Beschluß kann dieser - auch ohne Befragung eines Verteidigers - rechtswirksam auf Beschwerde verzichten.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 77/94
    Entscheidungstext OGH 11.05.1994 13 Os 77/94
  • 11 Os 19/96
    Entscheidungstext OGH 15.02.1996 11 Os 19/96
    nur: Gegen einen solchen dem Beschuldigten derart eröffneten Beschluß kann dieser - auch ohne Befragung eines Verteidigers - rechtswirksam auf Beschwerde verzichten. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0096945

Dokumentnummer

JJR_19940511_OGH0002_0130OS00077_9400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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