RS OGH 1996/2/15 13Os77/94, 11Os19/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.1994
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Norm

StPO §79
StPO §179 Abs3
  1. StPO § 179 heute
  2. StPO § 179 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  3. StPO § 179 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  4. StPO § 179 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 168/1983

Rechtssatz

Gemäß § 179 Abs 3 StPO ist (nunmehr ausdrücklich) der Beschluß auf Verhängung der Untersuchungshaft dem Beschuldigten selbst zu eröffnen und ihm jedenfalls auch zuzustellen. Gegen einen solchen dem Beschuldigten derart eröffneten Beschluß kann dieser - auch ohne Befragung eines Verteidigers - rechtswirksam auf Beschwerde verzichten.Gemäß Paragraph 179, Absatz 3, StPO ist (nunmehr ausdrücklich) der Beschluß auf Verhängung der Untersuchungshaft dem Beschuldigten selbst zu eröffnen und ihm jedenfalls auch zuzustellen. Gegen einen solchen dem Beschuldigten derart eröffneten Beschluß kann dieser - auch ohne Befragung eines Verteidigers - rechtswirksam auf Beschwerde verzichten.

Entscheidungstexte

  • RS0096945">13 Os 77/94
    Entscheidungstext OGH 11.05.1994 13 Os 77/94
  • RS0096945">11 Os 19/96
    Entscheidungstext OGH 15.02.1996 11 Os 19/96
    nur: Gegen einen solchen dem Beschuldigten derart eröffneten Beschluß kann dieser - auch ohne Befragung eines Verteidigers - rechtswirksam auf Beschwerde verzichten. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0096945

Dokumentnummer

JJR_19940511_OGH0002_0130OS00077_9400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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