RS OGH 1994/5/11 13Os178/93, 12Os134/95, 15Os156/99

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.1994
beobachten
merken

Norm

StPO §180 Abs5 Z3
StPO §180 Abs7

Rechtssatz

Das Gericht hat gemäß § 180 Abs 7 StPO unter Anwendung strenger Maßstäbe zu untersuchen, ob besondere Gründe - Persönlichkeitsbild des Beschuldigten, Beschaffenheit der Tat oder sonstige Tatumstände - mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit das Vorliegen aller in § 180 Abs 2 StPO angeführten Haftgründe ausschließen. Bejahendenfalls ist nicht nur die Verhängung der Untersuchungshaft, sondern auch die Anwendung eines gelinderen Mittels im Sinne des § 180 Abs 5 Z 3 StPO - hier Weisung an den Beschuldigten, binnen vierzehn Tagen dem Gericht eine geregelte Arbeit nachzuweisen - unzulässig.

OLG Wien vom 05.04.1972, 15 Bs 140/72; Veröff: EvBl 1972/214 S 410

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0097885

Dokumentnummer

JJR_19940511_OGH0002_0130OS00178_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten