Norm
StPO §180 Abs5 Z3Rechtssatz
Das Gericht hat gemäß § 180 Abs 7 StPO unter Anwendung strenger Maßstäbe zu untersuchen, ob besondere Gründe - Persönlichkeitsbild des Beschuldigten, Beschaffenheit der Tat oder sonstige Tatumstände - mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit das Vorliegen aller in § 180 Abs 2 StPO angeführten Haftgründe ausschließen. Bejahendenfalls ist nicht nur die Verhängung der Untersuchungshaft, sondern auch die Anwendung eines gelinderen Mittels im Sinne des § 180 Abs 5 Z 3 StPO - hier Weisung an den Beschuldigten, binnen vierzehn Tagen dem Gericht eine geregelte Arbeit nachzuweisen - unzulässig.Das Gericht hat gemäß Paragraph 180, Absatz 7, StPO unter Anwendung strenger Maßstäbe zu untersuchen, ob besondere Gründe - Persönlichkeitsbild des Beschuldigten, Beschaffenheit der Tat oder sonstige Tatumstände - mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit das Vorliegen aller in Paragraph 180, Absatz 2, StPO angeführten Haftgründe ausschließen. Bejahendenfalls ist nicht nur die Verhängung der Untersuchungshaft, sondern auch die Anwendung eines gelinderen Mittels im Sinne des Paragraph 180, Absatz 5, Ziffer 3, StPO - hier Weisung an den Beschuldigten, binnen vierzehn Tagen dem Gericht eine geregelte Arbeit nachzuweisen - unzulässig.
OLG Wien vom 05.04.1972, 15 Bs 140/72; Veröff: EvBl 1972/214 S 410
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0097885Dokumentnummer
JJR_19940511_OGH0002_0130OS00178_9300000_001