Norm
StPO §410 Abs1Rechtssatz
Das Erstgericht hat sich vom Vorliegen relevanter strafmildernder Umstände "zu überzeugen", eine entsprechende Tatsachengrundlage bzw Entscheidungsgrundlage zu schaffen und diese dahin zu beurteilen, ob sie eine nachträgliche Milderung der Strafe durch die hiezu berufene Instanz rechtfertigen könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0101437Dokumentnummer
JJR_19940517_OGH0002_0140OS00033_9400000_003