Norm
StGB §159 Abs1 Z1Rechtssatz
Beim Vergehen der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 StGB umfaßt der Anklagevorwurf global jenen Komplex wirtschaftlichen Fehlverhaltens, durch den der Gemeinschuldner die eigene Zahlungsunfähigkeit fahrlässig selbst herbeiführt und damit eine Gläubigerbenachteiligung bewirkt. Für die Identität von Anklagetat und Urteilstat ist nur maßgebend, daß das Urteil sich auf dasselbe gemeinschuldnerische Wirtschaftssubjekt wie die Anklage bezieht und nicht über jenen - einer exakten zeitlichen Eingrenzung gar nicht zugänglichen - Zeitraum hinausgeht, der aus der komplexen Sicht einer fahrlässigen wirtschaftlichen Fehlsteuerung des Unternehmens noch als eine in sich geschlossene Einheit angesehen werden kann. Auf die für den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit in concreto ursächlichen kridaträchtigen Verhaltensweisen kommt es dabei ebensowenig an, wie auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Eintritts der Zahlungsunfähigkeit. Insoweit handelt es sich um bloße Modalitäten der verpönten Mißwirtschaft, die den Kern des Tatvorwurfes nicht tangieren. Durch darauf bezogene Abweichungen geht die Identität von Anklagesachverhalt und Urteilssachverhalt nicht verloren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0095342Dokumentnummer
JJR_19940517_OGH0002_0140OS00064_9400000_002