RS OGH 1994/5/17 14Os64/94, 13Os100/99, 13Os92/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.05.1994
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Norm

StGB §159 Abs1 Z1
StPO §262 Ba

Rechtssatz

Beim Vergehen der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 StGB umfaßt der Anklagevorwurf global jenen Komplex wirtschaftlichen Fehlverhaltens, durch den der Gemeinschuldner die eigene Zahlungsunfähigkeit fahrlässig selbst herbeiführt und damit eine Gläubigerbenachteiligung bewirkt. Für die Identität von Anklagetat und Urteilstat ist nur maßgebend, daß das Urteil sich auf dasselbe gemeinschuldnerische Wirtschaftssubjekt wie die Anklage bezieht und nicht über jenen - einer exakten zeitlichen Eingrenzung gar nicht zugänglichen - Zeitraum hinausgeht, der aus der komplexen Sicht einer fahrlässigen wirtschaftlichen Fehlsteuerung des Unternehmens noch als eine in sich geschlossene Einheit angesehen werden kann. Auf die für den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit in concreto ursächlichen kridaträchtigen Verhaltensweisen kommt es dabei ebensowenig an, wie auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Eintritts der Zahlungsunfähigkeit. Insoweit handelt es sich um bloße Modalitäten der verpönten Mißwirtschaft, die den Kern des Tatvorwurfes nicht tangieren. Durch darauf bezogene Abweichungen geht die Identität von Anklagesachverhalt und Urteilssachverhalt nicht verloren.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 64/94
    Entscheidungstext OGH 17.05.1994 14 Os 64/94
  • 13 Os 100/99
    Entscheidungstext OGH 01.09.1999 13 Os 100/99
    Auch; Beisatz: Im Hinblick auf den Anklagezeitraum und die dort inkriminierten betrügerischen Tathandlungen entzieht sich ein erst nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit gesetztes Verhalten des Angeklagten einer Beurteilung durch das Gericht, welches zwar den Sachverhalt (rechtlich) in jeder Richtung (und zwar bei einem Betrugsvorwurf auch im Hinblick auf kridaträchtige Tathandlungen iSd Vergehens der fahrlässigen Krida nach Z 1 des § 159 Abs 1 StGB unabhängig vom tatsächlichen Eintritt des deliktischen Erfolgs zu prüfen hat, dessen ungeachtet aber an die - bezogen auf eine Handlung gemäß der Z 2 des § 159 Abs 1 StGB nach wie vor bestehenden - Grenzen des in der Hauptverhandlung nicht ausgedehnten Anklagesachvehalts gebunden ist. (T1)
  • 13 Os 92/00
    Entscheidungstext OGH 13.09.2000 13 Os 92/00
    Auch; Beisatz: Auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Eintritts der Zahlungsfähigkeit kommt es nicht an. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0095342

Dokumentnummer

JJR_19940517_OGH0002_0140OS00064_9400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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