RS OGH 1994/5/17 14Os15/94, 14Os71/94, 15Os102/98, 12Os71/99, 14Os111/13z

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Veröffentlicht am 17.05.1994
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Norm

StGB §12 Fall2 Bb
StGB §15 Abs2 E

Rechtssatz

Zur Strafbarkeit des erfolglosen Anwerbungsversuches von "Komplizen":

1. Der Anwerbungsversuch ist straflos, wenn der anzuwerbende Komplize lediglich einen Tatbeitrag leisten soll; gleichgültig ist dabei, ob der Anwerbende die geplante Tat selbst als unmittelbarer Täter ausführen oder seinerseits nur sonst dazu beitragen will.

2. Der Anwerbungsversuch ist (als Bestimmungsversuch) strafbar, wenn der anzuwerbende Komplize die angesonnene Tat unmittelbar ausführen soll; gleichgültig ist dabei, ob sich der Anwerbende an der Tatausführung als Mittäter oder nur mit einem sonstigen Tatbeitrag beteiligen will.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0089677

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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