RS OGH 1994/5/19 8ObA254/94, 9ObA8/96, 9ObA78/97d, 9ObA124/97v, 9ObA106/97x, 9ObA114/99a, 7Ob55/02t,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.1994
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Norm

ABGB §862a
ABGB §1159
AngG §20 I2
VersVG §39

Rechtssatz

Bei treuwidriger Verhinderung des Zuganges der - angekündigten - Kündigung durch Abwesenheit vom Betrieb infolge Inanspruchnahme von Zeitausgleich ohne Verständigung des Arbeitgebers gilt die Kündigung als zugegangen.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 254/94
    Entscheidungstext OGH 19.05.1994 8 ObA 254/94
  • 9 ObA 8/96
    Entscheidungstext OGH 17.01.1996 9 ObA 8/96
    Auch; Beisatz: Dies ist aber dann nicht der Fall, wenn die Arbeitnehmerin einen bereits vom Arbeitgeber bewilligten Urlaub nimmt, obwohl sie eine Erreichbarkeit zusagte. (T1)
  • 9 ObA 78/97d
    Entscheidungstext OGH 30.04.1997 9 ObA 78/97d
    Auch; Veröff: SZ 70/89
  • 9 ObA 124/97v
    Entscheidungstext OGH 30.04.1997 9 ObA 124/97v
    Auch
  • 9 ObA 106/97x
    Entscheidungstext OGH 09.07.1997 9 ObA 106/97x
    Vgl; Beisatz: Hier: Im gegenständlichen Fall war dem Dienstgeber die Urlaubsadresse des Dienstnehmers zwar nicht bekannt, wohl aber der Umstand, dass dieser "auf Urlaub fahren werde", worunter nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Entfernung von der Wohnadresse zu verstehen ist. Dem Dienstgeber wäre es daher zumutbar gewesen, den noch am Vortag anwesenden Dienstnehmer, dessen Entfernung vom Wohnort bekannt war, nach seiner Urlaubsadresse zu fragen. Das in der Zeit der Abwesenheit zugesandte Pensionierungsschreiben kann daher nicht als zugegangen angesehen werden. (T2)
  • 9 ObA 114/99a
    Entscheidungstext OGH 16.06.1999 9 ObA 114/99a
    Vgl; Beisatz: Die Zugangsfiktion setzt voraus, dass das rechtzeitige Zugehen der Kündigungserklärung des Dienstgebers vom Dienstnehmer wider Treu und Glauben verhindert wird. Die Verpflichtung für die Möglichkeit des Zugangs von rechtsgeschäftlichen Erklärungen vorzusorgen, ist umso stärker zu gewichten, je eher mit der Möglichkeit des Einlangens solcher Erklärungen zu rechnen ist. (T3) Beisatz: Der Dienstnehmer darf nicht durch ein den üblichen Gepflogenheiten widersprechendes Verhalten den Zugang der Kündigung verhindern. (T4)
  • 7 Ob 55/02t
    Entscheidungstext OGH 12.06.2002 7 Ob 55/02t
    Vgl auch; Beisatz: Verhindert der Empfänger absichtlich den Zugang, so ist die Zustellung in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Empfänger unter gewöhnlichen Umständen zugegangen wäre. (T5); Beis wie T3 nur: Die Verpflichtung für die Möglichkeit des Zugangs von rechtsgeschäftlichen Erklärungen vorzusorgen, ist umso stärker zu gewichten, je eher mit der Möglichkeit des Einlangens solcher Erklärungen zu rechnen ist. (T6)
  • 6 Ob 231/05x
    Entscheidungstext OGH 03.11.2005 6 Ob 231/05x
    Auch; Beisatz: Jeden Empfänger treffen gewisse Obliegenheiten zur Vorsorge, dass ihn betreffende Erklärungen ihm auch zugehen können. Die Verpflichtung, für die Möglichkeit des Zugangs von rechtsgeschäftlichen Erklärungen vorzusorgen, ist umso stärker zu gewichten, je eher mit der Möglichkeit des Einlangens solcher Erklärungen zu rechnen ist. (T7); Beis wie T5
  • 9 ObA 5/13w
    Entscheidungstext OGH 24.04.2013 9 ObA 5/13w
    Auch; Beis wie T5
  • 9 ObA 61/13f
    Entscheidungstext OGH 29.05.2013 9 ObA 61/13f
    Vgl; Beisatz: Ob der Zugang einer Kündigung gegen Treu und Glauben verhindert wurde, kann nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. (T8)
  • 7 Ob 83/21p
    Entscheidungstext OGH 26.01.2022 7 Ob 83/21p
    Beis wie T5

Schlagworte

Angestellte, Wirksamkeit, Empfang, Zugehen, Fiktion, Kündigungsfrist, Beginn, Annahme, Willenserklärung, Erklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0028552

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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