RS OGH 1994/5/19 6Ob559/94, 6Ob198/02i, 7Ob144/06m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.1994
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Norm

UbG §2
UbG §33
UbG §35

Rechtssatz

Die Ansicht, dass demjenigen, der außerstande sei, eine ihm zuteil werdende Behandlung als solche zu erleben, kein Eingriff in seine - durch das UbG besonders geschützten - Persönlichkeitsrechte widerfahren könnte, wird nicht geteilt. Gerade bei einem Bewusstlosen ist wegen dessen Hilflosigkeit auf die Wahrung seiner Menschenwürde besonders zu achten (Ablehnung von 4 Ob 534/94).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0075859

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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