Rechtssatz
Wenn der Unfallhergang ungeklärt blieb und keine Umstände festgestellt werden, aus denen sich ein Verschulden oder eine unterschiedliche Betriebsgefahr eines der beteiligten Fahrzeuge ergibt, ist der Schaden 1 : 1 zu teilen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0058772Dokumentnummer
JJR_19940519_OGH0002_0020OB00039_9400000_002