RS OGH 1994/5/19 2Ob23/94, 2Ob59/05y, 4Ob200/12h, 3Ob184/14a, 1Ob19/22h

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Veröffentlicht am 19.05.1994
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Norm

ABGB §1319a A

Rechtssatz

Bei Prüfung der Frage der Erkennbarkeit einer unerlaubten oder widmungswidrigen Benutzung einer Forststraße (§ 1319a Abs 1 Satz 2 ABGB) kommt es darauf an, ob dem Benutzer der Straße aufgrund seiner optischen Wahrnehmungen erkennbar ist, die Straße widmungswidrig und unbefugt zu benutzen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 23/94
    Entscheidungstext OGH 19.05.1994 2 Ob 23/94
  • 2 Ob 59/05y
    Entscheidungstext OGH 14.06.2005 2 Ob 59/05y
    Auch; Beisatz: Aus der Kundmachung der Öffnungszeiten allein ist nicht mit der für die Erkennbarkeit einer unerlaubten Benützung zu fordernden Sicherheit ableitbar, dass außerhalb derselben die Zufahrt auf ein Tankstellengelände verboten ist. (T1)
  • 4 Ob 200/12h
    Entscheidungstext OGH 28.11.2012 4 Ob 200/12h
    Beisatz: Ob dem Geschädigten erkennbar war, eine Forststraße (im Sinn des Forstgesetzes) und keinen öffentlichen Weg zu benutzen, lässt sich nur anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilen. (T2)
    Beisatz: Es ist Aufgabe des Waldbesitzers, durch entsprechende Beschilderung Forststraßen von sonstigen öffentlichen Wegen eindeutig abzugrenzen; dies kann aber nur für die Verbindungen der Forststraßen mit öffentlichen Wegen gelten und nicht für das sonstige Umgebungsgelände, das nicht für die Benützung mit dem Fahrrad vorgesehen ist, müssten Forststraßen sonst doch entweder zur Gänze eingezäunt oder abgeschrankt oder mit in kurzen Abständen aufzustellenden (zahllosen) Schildern „abgesichert“ werden. (T3)
  • 3 Ob 184/14a
    Entscheidungstext OGH 19.11.2014 3 Ob 184/14a
    Auch
  • 1 Ob 19/22h
    Entscheidungstext OGH 23.03.2022 1 Ob 19/22h
    Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0029984

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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