Norm
KO §19 Abs1Rechtssatz
Die Kompensationsbefugnis des § 19 Abs 1 KO gleicht einem Absonderungsrecht, ohne aber dessen Bestimmungen zu unterliegen.Die Kompensationsbefugnis des Paragraph 19, Absatz eins, KO gleicht einem Absonderungsrecht, ohne aber dessen Bestimmungen zu unterliegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0064302Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008