Norm
ABGB §1301Rechtssatz
Haben mehrere Beteiligte an einer Versammlung oder Demonstration die den Schaden verursachenden Handlungen gewollt und sich daran beteiligt, so haften sie gemäß § 1301 ABGB als Mittäter, soweit sie gemeinschaftlich vorgegangen sind, und im übrigen gemäß § 1302 ABGB, wenn sich ihr Anteil am Schaden nicht bestimmen lässt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0026586Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.08.2017