RS OGH 1994/5/26 12Os68/94 (12Os69/94, 12Os70/94)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.1994
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Norm

StPO §364
  1. StPO § 364 heute
  2. StPO § 364 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  3. StPO § 364 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  4. StPO § 364 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  5. StPO § 364 gültig von 01.01.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  6. StPO § 364 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993

Rechtssatz

Die Versäumung der Ausführungsfrist ist allein darauf zurückzuführen, daß der Verteidiger hiezu unter Vernachlässigung der Gesetzeslage von einer vierwöchigen Frist ausgegangen ist. Bei dieser anwaltlichen Fehlleistung handelt es sich angesichts der besonderen Sensibilität betroffener Rechtsmittelinteressen und der daraus resultierenden erhöhten Sorgfaltspflicht beruflicher Parteienvertreter keinesfalls um ein Versehen minderen Grades. Dies gilt umso mehr, als gerade die durch das StPÄG 1993 geschaffene Verlängerung der Rechtsmittelausführungsfrist die eingehende Beachtung der Übergangsregelung (Art IV Abs 6 StPÄG 1993) dringend nahelegt.Die Versäumung der Ausführungsfrist ist allein darauf zurückzuführen, daß der Verteidiger hiezu unter Vernachlässigung der Gesetzeslage von einer vierwöchigen Frist ausgegangen ist. Bei dieser anwaltlichen Fehlleistung handelt es sich angesichts der besonderen Sensibilität betroffener Rechtsmittelinteressen und der daraus resultierenden erhöhten Sorgfaltspflicht beruflicher Parteienvertreter keinesfalls um ein Versehen minderen Grades. Dies gilt umso mehr, als gerade die durch das StPÄG 1993 geschaffene Verlängerung der Rechtsmittelausführungsfrist die eingehende Beachtung der Übergangsregelung (Artikel römisch vier, Absatz 6, StPÄG 1993) dringend nahelegt.

Entscheidungstexte

  • RS0101350">12 Os 68/94
    Entscheidungstext OGH 26.05.1994 12 Os 68/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0101350

Dokumentnummer

JJR_19940526_OGH0002_0120OS00068_9400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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