RS OGH 1994/5/26 2Ob532/93 (2Ob533/93)

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Veröffentlicht am 26.05.1994
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Norm

ABGB §773

Rechtssatz

Als Kinder des Noterben im Sinn des § 773 ABGB sind seine Deszendenten anzusehen, die nach ihm - bei angenommenem gleichzeitigen Versterben mit dem Erblasser - ohne Konkurrenz mit anderen Personen erb- und pflichtteilsberechtigt wären. Die Kinder des Noterben müssen gleichmäßig bedacht werden, so daß die Bevorzugung eines Kindes des Noterben vor dessen anderen Kindern unzulässig ist.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 532/93
    Entscheidungstext OGH 26.05.1994 2 Ob 532/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0016515

Dokumentnummer

JJR_19940526_OGH0002_0020OB00532_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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