Norm
ABGB §773Rechtssatz
Als Kinder des Noterben im Sinn des § 773 ABGB sind seine Deszendenten anzusehen, die nach ihm - bei angenommenem gleichzeitigen Versterben mit dem Erblasser - ohne Konkurrenz mit anderen Personen erb- und pflichtteilsberechtigt wären. Die Kinder des Noterben müssen gleichmäßig bedacht werden, so daß die Bevorzugung eines Kindes des Noterben vor dessen anderen Kindern unzulässig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0016515Dokumentnummer
JJR_19940526_OGH0002_0020OB00532_9300000_001