RS OGH 1994/5/26 15Os57/94, 12Os1/08a (12Os2/08y)

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Veröffentlicht am 26.05.1994
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Norm

StPO §152 Abs1 Z1

Rechtssatz

§ 152 Abs 1 Z 1 StPO stellt auf eine strafgerichtliche, nicht aber auf eine allfällige verwaltungsbehördliche Verfolgung ab.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 57/94
    Entscheidungstext OGH 26.05.1994 15 Os 57/94
  • 12 Os 1/08a
    Entscheidungstext OGH 19.06.2008 12 Os 1/08a
    Beisatz: Die Zeugnisbefreiungstatbestände nach § 152 Abs 1 Z 1 StPOaF greifen lediglich bei Selbstbelastungsgefahr im Rahmen der Aufarbeitung eines gerichtlich strafbaren Verhaltens Platz (WK-StPO § 152 Rz 15). (T1); Beisatz: Hier: In Ansehung der von §53 FinStrG normierten, die gerichtliche Zuständigkeit begründenden strafbestimmenden Wertbeträge und der Bemessungsgrundlage von 360.000S für allenfalls hinterzogene oder zu hinterziehen versuchte Steuern ist eine gerichtliche Verfolgung des Zeugen ausgeschlossen, weswegen ihm kein Entschlagungsrecht zukommt. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0097622

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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