RS OGH 2019/5/29 15Os51/94, 11Os27/97, 14Os148/00, 13Os105/15p (13Os106/15k), 13Os51/17z, 15Os30/19d

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Veröffentlicht am 26.05.1994
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Rechtssatz

Im Sinn der vom OGH in ständiger Judikatur in Übereinstimmung mit einem Teil der Lehre vertretenen Auffassung, dass der Regelung des § 12 das funktionale Einheitstätersystem zugrunde liegt, haftet jeder der im § 12 genannten Beteiligten (grundsätzlich) unabhängig davon, ob und in welcher Weise ein anderer Beteiligter an der Tat haftet, somit seinerseits die Haftungskriterien erfüllt; es genügt vielmehr, dass er in seiner Person alle konstituierenden Merkmale des betreffenden Deliktstyps erfüllt (Grundsatz der autonomen Verantwortlichkeit aller Beteiligten). Demnach ist keine der drei Täterformen als solche von einer anderen Täterform abhängig (akzessorisch); es wird in keinem Fall eine qualitative Akzessorietät und nur ausnahmsweise (Beitragstäterschaft im Hinblick auf § 15 Abs 2 StGB) eine quantitative Akzessorietät gefordert.Im Sinn der vom OGH in ständiger Judikatur in Übereinstimmung mit einem Teil der Lehre vertretenen Auffassung, dass der Regelung des Paragraph 12, das funktionale Einheitstätersystem zugrunde liegt, haftet jeder der im Paragraph 12, genannten Beteiligten (grundsätzlich) unabhängig davon, ob und in welcher Weise ein anderer Beteiligter an der Tat haftet, somit seinerseits die Haftungskriterien erfüllt; es genügt vielmehr, dass er in seiner Person alle konstituierenden Merkmale des betreffenden Deliktstyps erfüllt (Grundsatz der autonomen Verantwortlichkeit aller Beteiligten). Demnach ist keine der drei Täterformen als solche von einer anderen Täterform abhängig (akzessorisch); es wird in keinem Fall eine qualitative Akzessorietät und nur ausnahmsweise (Beitragstäterschaft im Hinblick auf Paragraph 15, Absatz 2, StGB) eine quantitative Akzessorietät gefordert.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0089470

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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