RS OGH 2016/7/11 1Ob23/95; 10ObS173/01s; 5Ob125/16t

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Veröffentlicht am 29.05.1994
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Norm

MRK Art6 Abs1 II5a1
MRK Art6 Abs1 II7

Rechtssatz

Ein Verstoß gegen die in Art 6 Abs 1 MRK verankerte Verfahrensgarantie ist dann zu verneinen, wenn in dem zu Unrecht eingeleiteten (Zwischenverfahren) Verfahren lediglich Rechtsfragen zur Lösung anstehen. Andernfalls bleibe es den Gerichten grundsätzlich verwehrt, Klagen (und andere Sachanträge) a limine (und daher ohne mündliche Verhandlung) zurückzuweisen.Ein Verstoß gegen die in Artikel 6, Absatz eins, MRK verankerte Verfahrensgarantie ist dann zu verneinen, wenn in dem zu Unrecht eingeleiteten (Zwischenverfahren) Verfahren lediglich Rechtsfragen zur Lösung anstehen. Andernfalls bleibe es den Gerichten grundsätzlich verwehrt, Klagen (und andere Sachanträge) a limine (und daher ohne mündliche Verhandlung) zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0074950

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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