Norm
MRK Art6 Abs1 II5a1Rechtssatz
Ein Verstoß gegen die in Art 6 Abs 1 MRK verankerte Verfahrensgarantie ist dann zu verneinen, wenn in dem zu Unrecht eingeleiteten (Zwischenverfahren) Verfahren lediglich Rechtsfragen zur Lösung anstehen. Andernfalls bleibe es den Gerichten grundsätzlich verwehrt, Klagen (und andere Sachanträge) a limine (und daher ohne mündliche Verhandlung) zurückzuweisen.Ein Verstoß gegen die in Artikel 6, Absatz eins, MRK verankerte Verfahrensgarantie ist dann zu verneinen, wenn in dem zu Unrecht eingeleiteten (Zwischenverfahren) Verfahren lediglich Rechtsfragen zur Lösung anstehen. Andernfalls bleibe es den Gerichten grundsätzlich verwehrt, Klagen (und andere Sachanträge) a limine (und daher ohne mündliche Verhandlung) zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0074950Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.12.2023