Norm
DSt 1990 §1 Abs1 C4Rechtssatz
Die Geltendmachung von Forderungen, ohne jemals mit der materiell berechtigten Partei ein unmittelbares, direktes Vollmachtsverhältnis herzustellen, begründet eine Berufspflichtenverletzung und eine Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes (AnwBl 1990,501).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0055218Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009