RS OGH 1994/5/30 13Bkd4/93, 4Bkd1/03, 2Bkd2/08

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.1994
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Norm

DSt 1990 §1 Abs1 C4
RL-BA 1977 §11

Rechtssatz

Die Geltendmachung von Forderungen, ohne jemals mit der materiell berechtigten Partei ein unmittelbares, direktes Vollmachtsverhältnis herzustellen, begründet eine Berufspflichtenverletzung und eine Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes (AnwBl 1990,501).

Entscheidungstexte

  • 13 Bkd 4/93
    Entscheidungstext OGH 30.05.1994 13 Bkd 4/93
  • 4 Bkd 1/03
    Entscheidungstext OGH 03.11.2003 4 Bkd 1/03
  • 2 Bkd 2/08
    Entscheidungstext OGH 17.11.2008 2 Bkd 2/08
    Vgl; Beisatz: Hier: Der Disziplinarbeschuldigte hatte mit seinem Mandanten, der ihm über einen emeritierten Rechtsanwalt vermittelt worden war, niemals persönlichen Kontakt und überprüfte auch nicht die vom bereits emeritierten Rechtsanwalt vorbereitete Klage, welche einen viel zu niedrigen Streitwert aufwies, sondern versah die Klage lediglich mit seiner Stampiglie und Unterschrift, reichte sie bei Gericht ein und überließ auch die Beratung seines Mandanten (insbesondere auch hinsichtlich der Kostenfolgen) zur Gänze dem emeritierten Rechtsanwalt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0055218

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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