RS OGH 1994/5/30 1Ob503/94, 9Ob363/97s, 8Ob20/98v, 4Ob206/04d, 6Ob116/05k, 7Ob218/17k, 5Ob210/17v, 6

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.1994
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Norm

ABGB §1299 C

Rechtssatz

Hat sich zu einer bestimmten Rechtsfrage eine Spruchpraxis noch nicht gebildet und sind die gesetzlichen Bestimmungen nicht vollkommen eindeutig, sondern enthalten sie Unklarheiten über die Tragweite des Wortlautes, so ist dem Rechtsanwalt ein Verschulden nur dann anzulasten, wenn bei pflichtgemäßer Überlegung die von ihm eingehaltene Vorgangsweise nicht mehr als vertretbar bezeichnet werden kann. Die Fehlbeurteilung einer komplizierten Materie kann nicht ohne weiteres als Sorgfaltsverletzung angelastet werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 503/94
    Entscheidungstext OGH 30.05.1994 1 Ob 503/94
  • 9 Ob 363/97s
    Entscheidungstext OGH 11.02.1998 9 Ob 363/97s
    Auch
  • 8 Ob 20/98v
    Entscheidungstext OGH 26.11.1998 8 Ob 20/98v
    Beisatz: Hier: Haftung des Rechtsanwaltes, der über Unzuständigkeitseinrede des beklagten Sozialversicherungsträgers die Überweisung der Sozialrechtssache an das allgemeine Zivilgericht beantragte, für die dadurch - infolge Nichtanwendung des § 77 ASGG durch 1. und 2. Instanz - ausgelöste Kostenersatzpflicht der unterliegenden Klägerin. Adäquanz dieses Schadens ist auch dann anzunehmen, wenn der Oberste Gerichtshof in dieser Sache - erstmals - aussprach, dass auch bei Behandlung einer Sozialrechtssache durch ein allgemeines Zivilgericht § 77 ASGG anzuwenden sei. (T1)
  • 4 Ob 206/04d
    Entscheidungstext OGH 19.10.2004 4 Ob 206/04d
    Auch; Beisatz: Hier bestehende Spruchpraxis: Vereinbarungen, die das Finanzierungsrisiko im Insolvenzfall auf einen an der Vereinbarung nicht beteiligten Dritten - den Insolvenzenzausfallgeldfonds - zu überwälzen versuchen, sind nichtig. (T2)
  • 6 Ob 116/05k
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 6 Ob 116/05k
    Auch; Beisatz: Haftung bejaht - ausdrückliche Stellungnahme in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung fehlte; das Schrifttum sprach gegen den vertretenen Standpunkt. (T3); Veröff: SZ 2006/180
  • 7 Ob 218/17k
    Entscheidungstext OGH 21.02.2018 7 Ob 218/17k
  • 5 Ob 210/17v
    Entscheidungstext OGH 15.05.2018 5 Ob 210/17v
  • 6 Ob 193/18b
    Entscheidungstext OGH 25.10.2018 6 Ob 193/18b
    Auch; Beis ähnlich wie T3
  • 8 Ob 28/20f
    Entscheidungstext OGH 27.05.2020 8 Ob 28/20f
  • 4 Ob 214/20d
    Entscheidungstext OGH 26.01.2021 4 Ob 214/20d
    Vgl; Beisatz: Diese Rechtsprechung ist nicht auf die Haftung von Rechtsanwälten beschränkt. (T4)

Schlagworte

RA

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0026732

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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