Norm
DSt 1990 §1 Abs1 BRechtssatz
Das gleichzeitige Tätigwerden desselben Rechtsanwaltes auf verschiedenen Seiten in zwei gleichzeitig anhängigen Rechtssachen ist auch dann, wenn diese in keinem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang stehen, unstatthaft und selbst dann disziplinär, wenn weder ein Vertrauensmissbrauch gegenüber dem Klienten vorliegt, noch dem Klienten ein Schaden entstanden ist (AnwBl 1988,341; AnwBl 1984,272; AnwBl 1982,623; AnwBl 1982,574 ua).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Unechte DoppelvertretungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0055014Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.01.2017