RS OGH 1994/5/30 1Ob564/94, 5Ob64/09m, 3Ob244/18f, 5Ob174/20d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.1994
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Norm

ABGB §1053
ABGB §1165 A
ABGB §1165 D
ABGB §1313a I

Rechtssatz

Hat sich der Verkäufer vertragsgemäß auch zur Herstellung eines Bauwerks verpflichtet, das er (zusammen mit einem Miteigentumsanteil) veräußert, so übernahm er eine spezifische Herstellungspflicht, die es rechtfertigt, die mit der Erstellung des Bauwerkes betrauten Personen als Erfüllungsgehilfen zu qualifizieren, für deren Verschulden der Verkäufer einzustehen hat. Für den Fall des normalen Kaufvertrages, bei dem der Verkäufer die verkaufte Sache von einem Dritten erwirbt, bleibt es dabei, dass der Dritte nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 564/94
    Entscheidungstext OGH 30.05.1994 1 Ob 564/94
    Veröff. SZ 67/101
  • 5 Ob 64/09m
    Entscheidungstext OGH 01.09.2009 5 Ob 64/09m
    Vgl; Beisatz: Den Verkäufer trifft bei der entsprechenden Vertragslage eine spezifische Pflicht, den Kaufgegenstand in eigener Verantwortung herzustellen bzw herstellen zu lassen (vgl §1165 ABGB) und das Gesamtprojekt im zugesagten Sinn abzuwickeln. Liegt dann eine Schlechterfüllung der vom Verkäufer übernommenen Herstellungspflicht vor, dann hat er gemäß § 1298 ABGB zu behaupten (und zu beweisen), dass ihn an der vorgelegenen Verletzung seiner Leistungspflicht kein (eigenes) Verschulden (auch in seiner Funktion als Bauherr) trifft. (T1)
  • 3 Ob 244/18f
    Entscheidungstext OGH 23.01.2019 3 Ob 244/18f
    Auch
  • 5 Ob 174/20d
    Entscheidungstext OGH 25.03.2021 5 Ob 174/20d
    Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0019944

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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