RS OGH 1994/5/30 1Ob503/94, 8Ob194/01i, 6Ob116/05k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.1994
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Norm

KO §81 Abs1

Rechtssatz

Der Masseverwalter haftet für jedes Verschulden und nicht etwa nur bei grober Fahrlässigkeit.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0065399

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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