RS OGH 2017/3/28 1Ob552/94, 2Ob14/15w, 8Ob50/16k

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Veröffentlicht am 30.05.1994
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Norm

EGZPO ArtXLVI

Rechtssatz

Die Bestimmung des Art XLVI EGZPO schließt nur die durch die Unrichtigkeit der Entscheidung im Vorprozess fortgesetzte Verjährung zum Nachteil der davon betroffenen Prozesspartei aus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0035091

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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