RS OGH 2023/2/14 1Ob503/94, 8Ob2287/96y, 8Ob300/98w, 8Ob194/01i, 8Ob29/05f, 8Ob10/16b, 1Ob235/16i, 7

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Veröffentlicht am 30.05.1994
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Norm

KO §81 Abs3

Rechtssatz

Die Haftung des Masseverwalters im Sinne des § 81 Abs 3 KO ist nicht bloß subsidiär, sodass sie nur mangels Befriedigung aus der Masse in Anspruch genommen werden könnte, sondern begründet vielmehr einen selbständigen Rechtsschutzanspruch und eine verschuldensabhängige Ersatzpflicht nach den Regeln des ABGB.Die Haftung des Masseverwalters im Sinne des Paragraph 81, Absatz 3, KO ist nicht bloß subsidiär, sodass sie nur mangels Befriedigung aus der Masse in Anspruch genommen werden könnte, sondern begründet vielmehr einen selbständigen Rechtsschutzanspruch und eine verschuldensabhängige Ersatzpflicht nach den Regeln des ABGB.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0065416

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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