RS OGH 1994/5/30 1N508/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.1994
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Norm

JN §20 Z1
  1. JN § 20 heute
  2. JN § 20 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. JN § 20 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. JN § 20 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  5. JN § 20 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  6. JN § 20 gültig von 01.01.1976 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975

Rechtssatz

Hat ein Richter die Gelegenheit zur Teilnahme am Verfahren nicht wahrgenommen und ist er im Zeitpunkt der Entscheidung auch nicht mehr Mieter, dann kommt ihm eine Parteistellung im Sinne des § 20 Z 1 JN nicht zu. Allein der Umstand, daß er gemäß § 22 Abs 4 Z 2 WGG vom vorliegenden Verfahren als ehemaliger Mieter zu verständigen war, begründet noch nicht seine Parteistellung.Hat ein Richter die Gelegenheit zur Teilnahme am Verfahren nicht wahrgenommen und ist er im Zeitpunkt der Entscheidung auch nicht mehr Mieter, dann kommt ihm eine Parteistellung im Sinne des Paragraph 20, Ziffer eins, JN nicht zu. Allein der Umstand, daß er gemäß Paragraph 22, Absatz 4, Ziffer 2, WGG vom vorliegenden Verfahren als ehemaliger Mieter zu verständigen war, begründet noch nicht seine Parteistellung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0045947

Dokumentnummer

JJR_19940530_OGH0002_00100N00508_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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