RS OGH 1994/5/31 4Ob529/94

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Veröffentlicht am 31.05.1994
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Norm

ABGB §92 D
ABGB §97 Satz2

Rechtssatz

Im Zweifel behält das Beharrungsinteresse des Wohnungsbedürftigen über das Veränderungsinteresse des verpflichteten Ehegatten die Oberhand, besteht doch insoweit ein Gleichklang zwischen dem Regelungsmechanismus des § 92 Abs 1 ABGB und dem Schutzbereich des § 97 ABGB. Andernfalls könnte der Schutz des wohnbedürftigen Ehegatten schon dadurch unterlaufen werden, daß der über die Wohnung verfügungsberechtigte Ehegatte eine unrechtmäßige Wohnungsverlegung vornimmt, deren Kosten ihn in solche wirtschaftliche Schwierigkeiten bringt, daß er die Wohnung, auf die sein Ehegatte angewiesen ist, aufgeben müßte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0015117

Dokumentnummer

JJR_19940531_OGH0002_0040OB00529_9400000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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