RS OGH 2024/12/5 4Ob529/94; 1Ob162/00f; 4Ob49/01m; 7Ob100/04p; 7Ob72/08a; 7Ob93/10t; 1Ob10/19f; 8Ob4

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Veröffentlicht am 31.05.1994
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Norm

ABGB §97 Satz2
  1. ABGB § 97 heute
  2. ABGB § 97 gültig ab 01.01.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975

Rechtssatz

Das Gesetz verlangt demnach (arg: "erzwungen") zwar eine gewisse Zwangslage des verfügungsberechtigten Ehegatten, die ihn zur Aufgabe der Wohnung nötigt; eine echte "Zwangslage" im Sinne fehlender Alternativen ist aber nicht gefordert. Daher können auch wirtschaftliche Gründe den verfügungsberechtigten Ehegatten zur Wohnungsaufgabe nötigen. Ob ihm dann im Einzelfall dennoch die Erhaltung der Wohnung zumutbar gewesen wäre, ist auf Grund einer Interessenabwägung zu beurteilen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0015115

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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