RS OGH 1994/5/31 4Ob529/94, 1Ob162/00f, 4Ob49/01m, 7Ob100/04p, 7Ob72/08a, 7Ob93/10t, 1Ob10/19f, 8Ob4

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Veröffentlicht am 31.05.1994
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Norm

ABGB §97 Satz2

Rechtssatz

Das Gesetz verlangt demnach (arg: "erzwungen") zwar eine gewisse Zwangslage des verfügungsberechtigten Ehegatten, die ihn zur Aufgabe der Wohnung nötigt; eine echte "Zwangslage" im Sinne fehlender Alternativen ist aber nicht gefordert. Daher können auch wirtschaftliche Gründe den verfügungsberechtigten Ehegatten zur Wohnungsaufgabe nötigen. Ob ihm dann im Einzelfall dennoch die Erhaltung der Wohnung zumutbar gewesen wäre, ist auf Grund einer Interessenabwägung zu beurteilen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 529/94
    Entscheidungstext OGH 31.05.1994 4 Ob 529/94
  • 1 Ob 162/00f
    Entscheidungstext OGH 30.01.2001 1 Ob 162/00f
  • 4 Ob 49/01m
    Entscheidungstext OGH 22.03.2001 4 Ob 49/01m
  • 7 Ob 100/04p
    Entscheidungstext OGH 06.07.2004 7 Ob 100/04p
    Beisatz: Hier: Anspruch auf Zahlung des Mietzinses an den Vermieter. (T1)
  • 7 Ob 72/08a
    Entscheidungstext OGH 27.08.2008 7 Ob 72/08a
    Beisatz: Dies gilt auch für die Auflösung einer Fortsetzungsvereinbarung nach § 831 ABGB. (T2); Beisatz: Stellt der geplante Verkauf der Ehewohnung keinen Willkürakt dar, sondern ist er etwa wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage des Unternehmens, auf dessen Liegenschaft es sie sich befindet, wirtschaftlich begründet, so rechtfertigt dies jedenfalls eine Interessenabwägung. (T3)
  • 7 Ob 93/10t
    Entscheidungstext OGH 30.06.2010 7 Ob 93/10t
    Auch
  • 1 Ob 10/19f
    Entscheidungstext OGH 23.01.2019 1 Ob 10/19f
    Beisatz: Hier: Mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit. (T4)
  • 8 Ob 44/19g
    Entscheidungstext OGH 18.05.2020 8 Ob 44/19g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0015115

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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