Norm
SbgGVG §1 Abs2 litbRechtssatz
Dem SbgGVG ist keine Vorschrift zu entnehmen, wonach die in § 1 Abs 2 lit b und § 14 Abs 1 lit b leg cit erwähnte Bescheinigung des Bürgermeisters, daß das den Gegenstand des Rechtsgeschäftes bildende Grundstück im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Bauland ausgewiesen ist, ausdrücklich als Bescheinigung gemäß § 1 Abs 2 lit b SbgGVG bezeichnet sein muß, diese Bestätigung muß auch nicht vom Bürgermeister selbst unterzeichnet werden, kann doch gemäß § 36 Abs 3 der Salzburger Gemeindeordnung 1976 durch Beschluß der Gemeindevertretung bestimmt werden, daß der Bürgermeister, Gemeinderäte oder Bedienstete der Gemeinde zur Unterfertigung von Geschäftsstücken in seinem Namen beauftragen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0066134Dokumentnummer
JJR_19940531_OGH0002_0050OB00046_9400000_003