RS OGH 1994/5/31 4Ob19/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.05.1994
beobachten
merken

Norm

B-VG Art7
UrhG §42 Abs5

Rechtssatz

Es entspricht durchaus sachlichen Erwägungen, die Entgeltpflicht jenen Unternehmern aufzuerlegen, die durch das Inverkehrbringen von Trägermaterial den entscheidenden Beitrag zum privaten Überspielen von geschützten Werken leisten. Die Einbeziehung sonstiger Unternehmer, die mit ihren Leistungen - wie zB die Lieferanten elektrischer Energie - zur Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch nur am Rande beitragen - und damit in erster Linie einen anderen Bedarf decken - ist daher nicht geboten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0053581

Dokumentnummer

JJR_19940531_OGH0002_0040OB00019_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten