RS OGH 1994/5/31 4Ob63/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.05.1994
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Norm

UWG §9a Abs1 Z1

Rechtssatz

Den Massenmedien kommt bei der Information über Themen von allgemeinem Interesse, wie Umwelt und Gesundheit, eine wichtige Aufgabe zu. Mit einem Teststreifen für das Trinkwasser, den der Leser verwenden soll, um das Ergebnis für weitere Initiativen (auch) der Zeitung mitzuteilen, wird die mit dem Artikel über das Trinkwasser gebotene Aufklärung und Hilfe bei der "Rettung des österreichischen Trinkwassers" abgerundet. Der Wasserteststreifen ist daher ein Bestandteil der Zeitschrift; mit seiner Ankündigung auf dem Titelblatt haben die Beklagten nur zulässigerweise auf den Inhalt ihrer Publikation hingewiesen. Daß die Gestaltung der Ankündigung offenbar bezweckt, das Interesse auf den Artikel und damit auf die Zeitschrift zu lenken, kann nichts daran ändern.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0079375

Dokumentnummer

JJR_19940531_OGH0002_0040OB00063_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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