Norm
UWG §9a Abs1 Z1Rechtssatz
Bei Beurteilung, ob eine Zugabe vorliegt, ist nicht starr an den in Vergangenheit oder Gegenwart üblichen Strukturen und Inhalten solcher Druckerzeugnisse festzuhalten, sondern auf die sich wandelnde Verkehrsauffassung Bedacht zu nehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0079400Dokumentnummer
JJR_19940531_OGH0002_0040OB00063_9400000_002