Norm
ABGB §1295 IIf7fRechtssatz
Dass auch ein Reisebüro - so wie jeden anderen Gewerbetreibenden im Rahmen seines Betriebes - bei einer von Kunden im Zusammenhang mit einer Reisebuchung in Anspruch genommenen Beratung vorvertragliche Aufklärungspflichten und als Nebenleistungspflichten Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten treffen, und es dabei für den Sorgfaltsmaßstab nach § 1299 ABGB einzustehen hat, liegt klar auf der Hand.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0026125Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.02.2017