RS OGH 1994/5/31 4Ob1559/94, 1Ob191/16v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.05.1994
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Norm

ABGB §1295 IIf7f
ABGB §1299 G

Rechtssatz

Dass auch ein Reisebüro - so wie jeden anderen Gewerbetreibenden im Rahmen seines Betriebes - bei einer von Kunden im Zusammenhang mit einer Reisebuchung in Anspruch genommenen Beratung vorvertragliche Aufklärungspflichten und als Nebenleistungspflichten Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten treffen, und es dabei für den Sorgfaltsmaßstab nach § 1299 ABGB einzustehen hat, liegt klar auf der Hand.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 1559/94
    Entscheidungstext OGH 31.05.1994 4 Ob 1559/94
  • 1 Ob 191/16v
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 191/16v
    Auch; Beisatz: Hier: AGB?Klauseln im Reisebürogewerbe (Reisevermittlungsvertrag); Verbandsklage. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0026125

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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