RS OGH 1994/6/7 11Os21/94

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Veröffentlicht am 07.06.1994
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Norm

StGB §167 Abs4

Rechtssatz

Ein ernstliches Bemühen um Schadensgutmachung kann auch darin zum Ausdruck kommen, daß der Täter die Schadensgutmachung wirtschaftlich mitträgt, indem er an der zur Abdeckung des Schadens erforderlichen Darlehensaufnahme als einer der Kreditschuldner mitwirkt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0095499

Dokumentnummer

JJR_19940607_OGH0002_0110OS00021_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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