RS OGH 2025/3/25 11Os63/94; 15Os85/96; 13Os68/02; 12Os37/04; 13Os101/16a; 12Os131/17g; 14Os61/23m

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Veröffentlicht am 07.06.1994
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Rechtssatz

Eine Bedachtnahme auf frühere Abstrafungen (Zusatzstrafe) ist nur getrennt, nämlich bei Finanzvergehen einerseits (gemäß § 21 Abs 3 und 4 FinStrG) und sonstigen gerichtlichen Straftaten andererseits (gemäß § 31 StGB) möglich. Wegen des beim Zusammentreffen von Finanzvergehen mit anderen gerichtlich strafbaren Handlungen geltenden Kumulierungsgrundsatzes ist eine wechselseitige Rücksichtnahme auf zeitlich nach der nunmehr zu ahndenden Tat erlittene Bestrafungen bzw die Verhängung von Zusatzstrafen zu Strafen betreffend die jeweils andere Deliktsgruppe nicht zulässig.Eine Bedachtnahme auf frühere Abstrafungen (Zusatzstrafe) ist nur getrennt, nämlich bei Finanzvergehen einerseits (gemäß Paragraph 21, Absatz 3 und 4 FinStrG) und sonstigen gerichtlichen Straftaten andererseits (gemäß Paragraph 31, StGB) möglich. Wegen des beim Zusammentreffen von Finanzvergehen mit anderen gerichtlich strafbaren Handlungen geltenden Kumulierungsgrundsatzes ist eine wechselseitige Rücksichtnahme auf zeitlich nach der nunmehr zu ahndenden Tat erlittene Bestrafungen bzw die Verhängung von Zusatzstrafen zu Strafen betreffend die jeweils andere Deliktsgruppe nicht zulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0086229

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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