RS OGH 1994/6/7 11Os21/94, 14Os110/02, 15Os104/11z, 11Os108/18v, 13Os69/20a, 14Os142/20v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.06.1994
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Norm

StGB §297
StPO §202

Rechtssatz

Auf die Ausübung des Verteidigungsrechtes kann sich ein Beschuldigter nur berufen, solange er die ihm durch die Rechtsordnung gewährleisteten prozessualen Verteidigungsmöglichkeiten wahrnimmt und ausschöpft. Dagegen findet das Verteidigungsrecht des Beschuldigten jedenfalls dort seine Grenze, wo sich der Beschuldigte nicht mehr bloß auf die Abwehr der ihn belastenden Tatsachen beschränkt, sondern seine Stellung als Tatverdächtiger zur Verletzung der Rechte anderer benützt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Beschuldigte im Rahmen einer wahrheitswidrigen Verantwortung einen anderen wider besseres Wissen bezichtigt, die Tat begangen zu haben, deren er selbst verdächtig ist.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 21/94
    Entscheidungstext OGH 07.06.1994 11 Os 21/94
  • 14 Os 110/02
    Entscheidungstext OGH 14.01.2003 14 Os 110/02
    Auch; nur: Das Verteidigungsrecht des Beschuldigten findet dort seine Grenze, wo der Beschuldigte seine Stellung als Tatverdächtiger zur Verletzung der Rechte anderer benützt. (T1)
  • 15 Os 104/11z
    Entscheidungstext OGH 21.09.2011 15 Os 104/11z
    Auch; Beisatz: Hier: Vorwurf der wahrheitswidrigen Protokollierung eines Geständnisses durch den vernehmenden Polizeibeamten. (T2)
  • 11 Os 108/18v
    Entscheidungstext OGH 11.12.2018 11 Os 108/18v
    Auch
  • 13 Os 69/20a
    Entscheidungstext OGH 18.11.2020 13 Os 69/20a
    Vgl; nur T1; Beis wie T2
  • 14 Os 142/20v
    Entscheidungstext OGH 27.04.2021 14 Os 142/20v
    Vgl; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0096638

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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