RS OGH 1994/6/8 13Os74/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.06.1994
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Norm

StGB §147 Abs1 Z1

Rechtssatz

Da es für das "Benützen" eines Falsifikats auf die Zugänglichkeit für den Beweisadressaten ankommt, ist der Gebrauch nicht bereits dann gegeben, wenn sich der Täter auf eine in seinem unmittelbaren Machtbereich befindliche Urkunde beruft.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0094456

Dokumentnummer

JJR_19940608_OGH0002_0130OS00074_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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