Norm
StGB §147 Abs1 Z1Rechtssatz
Da es für das "Benützen" eines Falsifikats auf die Zugänglichkeit für den Beweisadressaten ankommt, ist der Gebrauch nicht bereits dann gegeben, wenn sich der Täter auf eine in seinem unmittelbaren Machtbereich befindliche Urkunde beruft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0094456Dokumentnummer
JJR_19940608_OGH0002_0130OS00074_9400000_001