Norm
FinStrG §35Rechtssatz
Daß die Summe aller im Spruch ausgewiesenen Verkürzungsbeträge nur in den Urteilsgründen eingangs der Strafbemessung (§ 21 Abs 2 FinStrG) errechnet wurde, verschlägt der Überprüfbarkeit und damit der Vollständigkeit des Urteilsspruchs nichts.Daß die Summe aller im Spruch ausgewiesenen Verkürzungsbeträge nur in den Urteilsgründen eingangs der Strafbemessung (Paragraph 21, Absatz 2, FinStrG) errechnet wurde, verschlägt der Überprüfbarkeit und damit der Vollständigkeit des Urteilsspruchs nichts.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0086285Dokumentnummer
JJR_19940608_OGH0002_0130OS00040_9400000_001