Norm
StPO §88 Abs1Rechtssatz
Das Gesetz räumt im § 88 Abs 1 StPO dem Staatsanwalt das Dispositionsrecht ein, ob und in welchem Ausmaß er beim Untersuchungsrichter oder aber bei den Bezirksgerichten Vorerhebungsanträge stellt. Mit diesem staatsanwaltlichen Recht wäre eine Gesetzesauslegung nicht vereinbar, wonach die getroffene Wahl des einschreitenden Gerichtes durch Rechtshilfeersuchen unterlaufen werden darf. Demgemäß ist die im § 93 Abs 1 StPO enthaltene gesetzliche Regelung über die Ersuchen des Untersuchungsrichters an die Bezirksgerichte um Vornahme einzelner gerichtlicher Handlungen nur auf die Tätigkeit im Rahmen einer Voruntersuchung zugeschnitten und kann bei gerichtlichen Vorerhebungen keine Anwendung finden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0097393Dokumentnummer
JJR_19940608_OGH0002_0130OS00080_9400000_003