RS OGH 1994/6/8 13Os80/94

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Veröffentlicht am 08.06.1994
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Norm

StPO §88 Abs1
StPO §93 Abs1

Rechtssatz

Das Gesetz räumt im § 88 Abs 1 StPO dem Staatsanwalt das Dispositionsrecht ein, ob und in welchem Ausmaß er beim Untersuchungsrichter oder aber bei den Bezirksgerichten Vorerhebungsanträge stellt. Mit diesem staatsanwaltlichen Recht wäre eine Gesetzesauslegung nicht vereinbar, wonach die getroffene Wahl des einschreitenden Gerichtes durch Rechtshilfeersuchen unterlaufen werden darf. Demgemäß ist die im § 93 Abs 1 StPO enthaltene gesetzliche Regelung über die Ersuchen des Untersuchungsrichters an die Bezirksgerichte um Vornahme einzelner gerichtlicher Handlungen nur auf die Tätigkeit im Rahmen einer Voruntersuchung zugeschnitten und kann bei gerichtlichen Vorerhebungen keine Anwendung finden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0097393

Dokumentnummer

JJR_19940608_OGH0002_0130OS00080_9400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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