RS OGH 1994/6/9 11Os74/94, 11Os68/96

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Veröffentlicht am 09.06.1994
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Norm

GRBG §2
StPO §66

Rechtssatz

Eine örtliche Unzuständigkeit (sowohl des Gerichtshofes erster wie zweiter Instanz) kann grundsätzlich nicht Gegenstand eines Grundrechtsbeschwerdeverfahrens sein, zumal Untersuchungshandlungen eines örtlich unzuständigen Gerichtes wegen dieser Unzuständigkeit allein nicht ungültig sind (§ 66 StPO). Daraus ergibt sich, daß - bei Vorliegen der materiellen Voraussetzungen - aus der Haftentscheidung eines örtlich unzuständigen Gerichtes eine Grundrechtsverletzung in der Bedeutung des § 2 GRBG nicht abgeleitet werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0061110

Dokumentnummer

JJR_19940609_OGH0002_0110OS00074_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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