RS OGH 1994/6/14 8Bs317/94

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Veröffentlicht am 14.06.1994
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Norm

StVG §6 Abs1 Z2 lita

Rechtssatz

Ein Strafaufschub kommt nur bis zur Aufnahme in den Strafvollzug in Betracht. Maßgebend ist aber der Zeitpunkt der Einbringung des Antrages und nicht der gerichtlichen Entscheidung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:1994:RI0000014

Dokumentnummer

JJR_19940614_OLG0819_0080BS00317_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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