Norm
StVG §6 Abs1 Z2 litaAnmerkung
EI00021Kopf
Beschluß
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat am 14.6.1994 durch seinen
8. Senat in der Strafsache gegen K wegen § 88 Abs 1, 3 und 4, zweiter Fall (§ 81 Z 2) StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 11.5.1994, GZl 24 Vr 2056/93-25, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:8. Senat in der Strafsache gegen K wegen Paragraph 88, Absatz eins, 3 und 4, zweiter Fall (Paragraph 81, Ziffer 2,) StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 11.5.1994, GZl 24 römisch fünf r 2056/93-25, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der bekämpfte Beschluß aufgehoben und dem Verurteilten K ein Strafaufschub bis 1.1.1995 gewährt (§ 6 Abs 1 Z 2 lit a StVG).Der Beschwerde wird Folge gegeben, der bekämpfte Beschluß aufgehoben und dem Verurteilten K ein Strafaufschub bis 1.1.1995 gewährt (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, StVG).
Text
Begründung:
K wurde vom Landesgericht Innsbruck am 3.11.1993 wegen des Vergehens nach § 88 Abs 1, 3 und 4 zweiter Fall (§ 81 Z 2) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Dieses Urteil wurde vom Oberlandesgericht Innsbruck am 19.1.1994 bestätigt. Die Strafantrittsaufforderung wurde dem Verurteilten durch Hinterlegung am 3.3.1994 zugestellt. Da K die Strafe nicht antrat, wurde am 15.4.1994 die Vorführung des Verurteilten zum Strafantritt angeordnet.K wurde vom Landesgericht Innsbruck am 3.11.1993 wegen des Vergehens nach Paragraph 88, Absatz eins, 3 und 4 zweiter Fall (Paragraph 81, Ziffer 2,) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Dieses Urteil wurde vom Oberlandesgericht Innsbruck am 19.1.1994 bestätigt. Die Strafantrittsaufforderung wurde dem Verurteilten durch Hinterlegung am 3.3.1994 zugestellt. Da K die Strafe nicht antrat, wurde am 15.4.1994 die Vorführung des Verurteilten zum Strafantritt angeordnet.
Am 28.4.1994 langte ein Antrag auf Aufschiebung des Strafantrittes ein, dem ein Schreiben der Firma L beigeschlossen war, wonach der Verurteilte in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis stehe. Die Malerarbeiten seien jahrszeitlich bedingt derzeit in vollem Gang und es wäre äußerst ungünstig, wenn dieses Arbeitsverhältnis unterbrochen wäre.
Obwohl die Staatsanwaltschaft Innsbruck zum Aufschiebungsantrag sich zustimmend äußerte, wies das Landesgericht Innsbruck mit Beschluß vom 11.5.1994 den Antrag des Verurteilten auf Aufschub des Vollzuges der Freiheitsstrafe als verspätet zurück. In der Begründung wurde angeführt, daß noch ehe über den Aufschiebungsantrag entschieden werden konnte, der Verurteilte entsprechend dem schon früher abgefertigten Befehl zum Strafantritt vorgeführt wurde. Da es keinen Strafaufschub nach erfolgtem Strafantritt gebe, habe der Aufschubsantrag als verspätet zurückgewiesen werden müssen. Tatsächlich war K vom Gendarmeriepostenkommando Kufstein auf Grund des Vorführungsbefehles am 10.5.1994 festgenommen und in die Justizanstalt Innsbruck eingeliefert worden.
Rechtzeitig erhob der Verurteilte gegen den erwähnten Beschluß Beschwerde, der Erfolg zukam:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 Abs 1 Z 2 lit a StVG ist über Antrag des Verurteilten ein Aufschub einer Freiheitsstrafe, die ein Jahr nicht übersteigt, zu bewilligen, wenn der Aufschub für das spätere Fortkommen des Verurteilten zweckmäßiger erscheint als der sofortige Vollzug. Ein Aufschub kommt allerdings nur bis zur Aufnahme in den Strafvollzug in Betracht (7 Bs 36/90 des OLG Innsbruck). Maßgeblich ist aber der Zeitpunkt der Einbringung des Antrages und nicht der der gerichtlichen Entscheidung (Anmerkung 4 zu § 6 StVG in Mayerhofer/Rieder Nebenstrafrecht zweiter Halbband dritte Auflage). Im gegenständlichen Fall hat der Verurteilte durch seine Verteidigerin vor der Vorführung zum Strafvollzug durch den Gendarmerieposten Kufstein einen Aufschiebungsantrag gestellt. Über diesen Antrag hätte das Landesgericht Innsbruck entscheiden müssen ohne Rücksicht darauf, ob der Verurteilte inzwischen zum Strafvollzug vorgeführt wurde oder die Strafe nicht angetreten hätte. Es war daher der Beschwerde Folge zu geben und der bekämpfte Beschluß aufzuheben. Nach dem Vorbringen des Verurteilten im Aufschiebungsantrag scheint der Aufschub für das spätere Fortkommen des Verurteilten zweckmäßiger zu sein als der sofortige Vollzug.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, StVG ist über Antrag des Verurteilten ein Aufschub einer Freiheitsstrafe, die ein Jahr nicht übersteigt, zu bewilligen, wenn der Aufschub für das spätere Fortkommen des Verurteilten zweckmäßiger erscheint als der sofortige Vollzug. Ein Aufschub kommt allerdings nur bis zur Aufnahme in den Strafvollzug in Betracht (7 Bs 36/90 des OLG Innsbruck). Maßgeblich ist aber der Zeitpunkt der Einbringung des Antrages und nicht der der gerichtlichen Entscheidung (Anmerkung 4 zu Paragraph 6, StVG in Mayerhofer/Rieder Nebenstrafrecht zweiter Halbband dritte Auflage). Im gegenständlichen Fall hat der Verurteilte durch seine Verteidigerin vor der Vorführung zum Strafvollzug durch den Gendarmerieposten Kufstein einen Aufschiebungsantrag gestellt. Über diesen Antrag hätte das Landesgericht Innsbruck entscheiden müssen ohne Rücksicht darauf, ob der Verurteilte inzwischen zum Strafvollzug vorgeführt wurde oder die Strafe nicht angetreten hätte. Es war daher der Beschwerde Folge zu geben und der bekämpfte Beschluß aufzuheben. Nach dem Vorbringen des Verurteilten im Aufschiebungsantrag scheint der Aufschub für das spätere Fortkommen des Verurteilten zweckmäßiger zu sein als der sofortige Vollzug.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:1994:0080BS00317.94.0614.000Dokumentnummer
JJT_19940614_OLG0819_0080BS00317_9400000_000