RS OGH 1994/6/14 4Ob61/94

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Veröffentlicht am 14.06.1994
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Norm

UWG §9 C2
ZPO §269

Rechtssatz

Daß exakte Feststellungen über die Höhe des Bekanntheitsgrades, Kennzeichnungsgrades und allenfalls des Zuordnungsgrades fehlen, schadet nichts. Es ist nämlich offenkundig (§ 269 ZPO), daß "ALFA" von breitesten Bevölkerungsschichten - jedenfalls von so gut wie allen, die an Autos interessiert sind - (auch) als Automarke eines bestimmten Unternehmens bekannt ist. Fahrzeuge der Type ALFA - ROMEO - kurz ALFA genannt - sind durchaus nicht selten und daher für jeden an Kraftfahrzeugen Interessierten ein Begriff.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0040036

Dokumentnummer

JJR_19940614_OGH0002_0040OB00061_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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