RS OGH 1994/6/14 4Ob61/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.06.1994
beobachten
merken

Norm

MSchG §4 Abs1 Z2
UWG §9 C1

Rechtssatz

Auch phonetisch ausgeschriebene einzelne Buchstaben sind grundsätzlich schutzunfähig. Solche Zeichen können aber jedenfalls durch Verkehrsgeltung Namensfunktion und damit Schutzfähigkeit erlangen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0066729

Dokumentnummer

JJR_19940614_OGH0002_0040OB00061_9400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten