Norm
ABGB §1222Rechtssatz
Ob gerichtliche Verurteilungen des Bräutigams als triftiger Mißbilligungsgrund anzusehen sind, ist jeweils nach den konkreten Verhältnissen des Einzelfalles vor allem unter Berücksichtigung des Wohles des Kindes und auch einer allfälligen Gefährdung der Ehe zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0022240Dokumentnummer
JJR_19940616_OGH0002_0020OB00576_9300000_001