RS OGH 2007/4/23 13Os4/94, 15Os125/06f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.06.1994
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Norm

StPO §321 Abs2 A
StPO §345 Abs1 Z8
  1. StPO § 345 heute
  2. StPO § 345 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 345 gültig von 01.03.2023 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
  4. StPO § 345 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  5. StPO § 345 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2005
  6. StPO § 345 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  7. StPO § 345 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  8. StPO § 345 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  9. StPO § 345 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  10. StPO § 345 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  11. StPO § 345 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Eine Rechtsbelehrung, die sich zur Gänze in der bloßen Wiedergabe des Gesetzestextes erschöpft, entspricht dem Gesetz (§ 321 Abs 2 StPO) allenfalls dann, wenn auf Grund der Allgemeinverständlichkeit aller gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung, auf die die Frage gerichtet ist, sowie der darin vorkommenden Ausdrücke des Gesetzes eine weitere Erläuterung entbehrlich wäre. Dies gilt jedoch grundsätzlich nur für deskriptive, dem allgemeinen Sprachgebrauch entnommene und daher jedermann verständliche Begriffe, während normative Tatmerkmale, also eigentliche Rechtsbegriffe und solche, die eine Wertausfüllung erfordern, regelmäßig einer besonderen Explikation bedürfen. Unterbleibt diese, dann ist die darin gelegene Unvollständigkeit der Rechtsbelehrung einer - Nichtigkeit begründenden - Unrichtigkeit gleichzusetzen.Eine Rechtsbelehrung, die sich zur Gänze in der bloßen Wiedergabe des Gesetzestextes erschöpft, entspricht dem Gesetz (Paragraph 321, Absatz 2, StPO) allenfalls dann, wenn auf Grund der Allgemeinverständlichkeit aller gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung, auf die die Frage gerichtet ist, sowie der darin vorkommenden Ausdrücke des Gesetzes eine weitere Erläuterung entbehrlich wäre. Dies gilt jedoch grundsätzlich nur für deskriptive, dem allgemeinen Sprachgebrauch entnommene und daher jedermann verständliche Begriffe, während normative Tatmerkmale, also eigentliche Rechtsbegriffe und solche, die eine Wertausfüllung erfordern, regelmäßig einer besonderen Explikation bedürfen. Unterbleibt diese, dann ist die darin gelegene Unvollständigkeit der Rechtsbelehrung einer - Nichtigkeit begründenden - Unrichtigkeit gleichzusetzen.

Entscheidungstexte

  • RS0100719">13 Os 4/94
    Entscheidungstext OGH 21.06.1994 13 Os 4/94
  • RS0100719">15 Os 125/06f
    Entscheidungstext OGH 23.04.2007 15 Os 125/06f
    Auch; nur: Eine Rechtsbelehrung, die sich zur Gänze in der bloßen Wiedergabe des Gesetzestextes erschöpft, entspricht dem Gesetz (§ 321 Abs 2 StPO) allenfalls dann, wenn auf Grund der Allgemeinverständlichkeit aller gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung, auf die die Frage gerichtet ist, sowie der darin vorkommenden Ausdrücke des Gesetzes eine weitere Erläuterung entbehrlich wäre. Dies gilt jedoch grundsätzlich nur für deskriptive, dem allgemeinen Sprachgebrauch entnommene und daher jedermann verständliche Begriffe. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0100719

Dokumentnummer

JJR_19940621_OGH0002_0130OS00004_9400000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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