Norm
EO §379 ARechtssatz
Dem Eigentümer des durch eine strafbare Handlung eines leitenden Angestellten unrechtmäßig bereicherten Unternehmens (§ 20a Abs 1 und 3 StGB) kommt in Ansehung der Wirkung einer gemäß § 144a StPO erlassenen einstweiligen Verfügung jene Rechtsstellung zu, die bei gemäß § 379 EO bewilligten einstweiligen Verfügungen der Gegner der gefährdeten Partei innehat.Dem Eigentümer des durch eine strafbare Handlung eines leitenden Angestellten unrechtmäßig bereicherten Unternehmens (Paragraph 20 a, Absatz eins und 3 StGB) kommt in Ansehung der Wirkung einer gemäß Paragraph 144 a, StPO erlassenen einstweiligen Verfügung jene Rechtsstellung zu, die bei gemäß Paragraph 379, EO bewilligten einstweiligen Verfügungen der Gegner der gefährdeten Partei innehat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0017980Dokumentnummer
JJR_19940622_OGH0002_0010OB00543_9400000_002