RS OGH 1994/6/22 1Ob573/94, 5Ob286/01x, 1Ob69/02g, 5Ob275/03g, 4Ob196/08i, 6Ob181/10a, 5Ob31/11m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.1994
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Norm

ABGB §1096 A1
ABGB §1112 A

Rechtssatz

1.) Grundsätzlich bewirkt nur die vollständige Zerstörung eines Bestandgegenstands die Auflösung des Bestandvertrages. Ein nur teilweises Erlöschen des Bestandvertrages ist möglich, wenn ein räumlich selbständiges Objekt (zum Beispiel Aufzug) vorliegt und die Voraussetzungen des § 1112 ABGB nur für dieses zutreffen.

2.) Solange die Wiederherstellung des Mietgegenstandes rechtlich und wirtschaftlich möglich ist, kann der Mieter die Zuhaltung des Mietvertrages verlangen. Ein bloß vorübergehender Entzug der baurechtlichen Benützungsbewilligung bewirkt nicht den rechtlichen Untergang der Sache. Die Beweislast, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel ausgeschöpft zu haben, um dem Mieter den bedungenen Gebrauch zu verschaffen, und auch für die Unwirtschaftlichkeit der Reparaturmaßnahmen trifft den Vermieter.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 573/94
    Entscheidungstext OGH 22.06.1994 1 Ob 573/94
    Veröff: SZ 67/112
  • 5 Ob 286/01x
    Entscheidungstext OGH 11.12.2001 5 Ob 286/01x
    Vgl auch; nur: Ein nur teilweises Erlöschen des Bestandvertrages ist möglich, wenn ein räumlich selbständiges Objekt (zum Beispiel Aufzug) vorliegt und die Voraussetzungen des § 1112 ABGB nur für dieses zutreffen. (T1)
  • 1 Ob 69/02g
    Entscheidungstext OGH 30.04.2002 1 Ob 69/02g
    nur: Grundsätzlich bewirkt nur die vollständige Zerstörung eines Bestandgegenstands die Auflösung des Bestandvertrages. (T2); Beisatz: §1112 ABGB ist dahin einschränkend auszulegen, dass das Bestandverhältnis nicht erlischt, soweit den Bestandgeber dem Bestandnehmer gegenüber eine Wiederherstellungspflicht trifft und die Wiederherstellung auch möglich ist. (T3)
  • 5 Ob 275/03g
    Entscheidungstext OGH 09.12.2003 5 Ob 275/03g
    Vgl auch; nur: Solange die Wiederherstellung des Mietgegenstandes rechtlich und wirtschaftlich möglich ist, kann der Mieter die Zuhaltung des Mietvertrages verlangen. (T4); Beis ähnlich wie T3
  • 4 Ob 196/08i
    Entscheidungstext OGH 18.11.2008 4 Ob 196/08i
    Auch; nur: Die Beweislast für die Unwirtschaftlichkeit der Erhaltungsarbeiten trifft den Vermieter. (T5)
  • 6 Ob 181/10a
    Entscheidungstext OGH 17.12.2010 6 Ob 181/10a
    Vgl; nur: Ein bloß vorübergehender Entzug der baurechtlichen Benützungsbewilligung bewirkt nicht den rechtlichen Untergang der Sache. (T6); nur T5
  • 5 Ob 31/11m
    Entscheidungstext OGH 25.08.2011 5 Ob 31/11m
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0020732

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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