TE Vwgh Erkenntnis 2004/5/18 2000/17/0144

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Veröffentlicht am 18.05.2004
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E1E;
E3R E03605200;
E6A;
E6J;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
59/04 EU - EWR;

Norm

11997E202 EG Art202 ;
11997E211 EG Art211 ;
11997E234 EG Art234;
31995R1370 Ausfuhrlizenzen Sektor Schweinefleisch Art3 Abs4;
31995R1370 Ausfuhrlizenzen Sektor Schweinefleisch Art3 Abs5;
31995R1370 Ausfuhrlizenzen Sektor Schweinefleisch Art4 Abs2 idF 31996R1122;
31995R1370 Ausfuhrlizenzen Sektor Schweinefleisch Art4 Abs3 idF 31996R1122;
31995R1370 Ausfuhrlizenzen Sektor Schweinefleisch Art4 Abs3 lita idF 31996R1122;
31995R1370 Ausfuhrlizenzen Sektor Schweinefleisch Art4 Abs3 litb idF 31996R1122;
31996R1122 Nov-31995R1370;
31999R1526 Ausfuhrlizenzen Sektor Schweinefleisch Umfang;
61998TJ0160 Van Parys und Pacific Fruit Company;
62000CJ0179 Weidacher VORAB;
62001CJ0014 Niemann VORAB;
EURallg;
MRK Art6 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/17/0145 2000/17/0147 2000/17/0146

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Racek, über die Beschwerden 1.) der NM Gesellschaft mbH in V, 2.) der A gesellschaft mbH in W, 3.) der NM GmbH in V und 4.) der S GmbH in V, jeweils vertreten durch Dr. Josef Hofer und Dr. Thomas Humer, Rechtsanwälte in 4600 Wels, Ringstraße 4, gegen die Bescheide des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, zu 1.) vom 9. Juni 2000, Zl. 17.365/107-I A 7a/00, zu 2.) vom 9. Juni 2000, Zl. 17.365/105-I A 7a/00, zu 3.) vom 9. Juni 2000, Zl. 17.365/108- I A 7a/00, und zu 4.) vom 6. Juni 2000, Zl. 17.365/106-I A 7a/00, jeweils betreffend den Verfall von Sicherheiten für Ausfuhrlizenzen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) je Beschwerde EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1.1. Der zur hg. Zl. 2000/17/0144 beschwerdeführenden Partei wurden Ausfuhrlizenzen ("Sofortlizenzen") für die Ausfuhr von Schweinefleisch am 9. Juli 1999 über 150.000 und 100.000 kg und am 13. Juli 1999 über 20.000 kg erteilt. Die Erteilung dieser Lizenzen erfolgte laut Feld 22 der Ausfuhrlizenz unter dem Vorbehalt der besonderen Maßnahmen gemäß Art. 3 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/95. Im Feld 22 wurde weiters eingetragen:

"Erstattung ist frühestens 15 Arbeitstage nach dem Tag der Erteilung zu gewähren".

Die Kommission machte von diesem Vorbehalt durch Verordnung (EG) Nr. 1526/99 (ABl. Nr. L 178/6 vom 14. Juli 1999) Gebrauch, und zwar für alle Ausfuhrlizenzanträge zwischen 5. und 9. Juli sowie 12. und 13. Juli 1999. 1.1.2. Offenbar mit 15. Juli 1999 wurde in den betroffenen Lizenzen folgender Eintrag vorgenommen: "Ausfuhrlizenz ohne Anspruch auf Erstattung".

1.1.3. Mit Schreiben des Vorstands für den Geschäftsbereich III der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28. Juli 1999 setzte dieser die beschwerdeführende Partei davon in Kenntnis, dass die Europäische Kommission mit "Entscheidung vom 13. Juli 1999" die "Anträge" abgelehnt habe; gemäß Art. 4 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1370/95 sei in die betroffenen Lizenzen der eben erwähnte Eintrag "Ausfuhrlizenz ohne Anspruch auf Erstattung" aufgenommen worden. Demzufolge werde für Ausfuhren, die bereits mit diesen Lizenzen getätigt worden seien, keine Erstattung gezahlt. Darüber hinaus interpretiere die Europäische Kommission die Bestimmungen der Verordnung dahingehend, dass die Verpflichtung zur Ausfuhr im Rahmen der Sofortlizenzen weiterhin bestehe. Bei Nichtnutzung dieser Lizenzen würde die Sicherheit verfallen, bei einer Rückgabe innerhalb der ersten zwei Drittel der Gültigkeitsdauer (ca. Ende August 1999) würden immer noch 60 % der geleisteten Sicherheit verfallen.

Die AMA sei sofort in Kontakt mit dem zuständigen Bundesministerium getreten - so das erwähnte Schreiben weiter - , um bei der Europäischen Kommission entgegen deren Auslegung der Bestimmungen der Verordnung für Ausfuhrlizenzen im Sektor Schweinefleisch eine positive Lösung für die Freigabe der Sicherheit zu erlangen. Das Bundesministerium habe umgehend ein Schreiben an die zuständigen Dienststellen der Kommission gerichtet, worin die Freigabe der Sicherheit für diese Lizenzen gefordert werde. Der Vorstand für den Geschäftsbereich III der AMA müsse "derzeit davon ausgehen", dass "die strenge Auslegung mit Verfall der Sicherheit zur Anwendung" komme. Die beschwerdeführende Partei werde umgehend nach erfolgter Antwort durch die Kommission in Kenntnis gesetzt werden.

1.1.4. Die beschwerdeführende Partei retournierte hierauf mit Schreiben vom 4. August 1999 die vorliegenden Lizenzen und teilte der AMA mit, dass diese nicht ausgenützt würden.

Zum Zeitpunkt der Antragstellung sei die beschwerdeführende Partei von "der damals aktuellen Erstattung ausgegangen" und habe die Lizenzen unter Zugrundelegung "dieser Erwartungshaltung beantragt". Erst nachdem sie die Lizenzen bereits in Händen gehabt hätte, sei von der Kommission beschlossen worden, rückwirkend die Erstattungshöhe für "einige Destinationen" zu reduzieren. Zumal diese Reduktion zu keiner Wettbewerbsverzerrung zwischen den einzelnen Anbietern innerhalb der EU führe, wäre bei fristgerechter, rechtsverbindlicher Festlegung seitens der Behörde, dass jedenfalls die derzeit geltenden Erstattungssätze auch für die beigelegten Lizenzen Gültigkeit gehabt hätten, dies für die beschwerdeführende Partei "akzeptabel" gewesen; sie hätte ohne diese Voraussetzungen die beigelegten Lizenzen ausgenützt, womit es zu keinem Sicherstellungsverfall gekommen wäre. Ein komplettes Aussetzen des Erstattungsangebotes führe jedoch zu massiven Wettbewerbsverzerrungen zwischen der beschwerdeführenden Partei und all jenen "Firmen", die ihre Ausfuhren in Drittländer auf der Basis von "erstattungsfähigen Lizenzen" vornähmen. Weil diesem "gravierenden Wettbewerbsunterschied" keine materielle Leistung der einzelnen Unternehmen zu Grunde liege und auch die Gemeinschaft keinen "sonstigen, wie immer gearteten zusätzlichen Nutzen" daraus ziehe, sei eine derartige Vorgangsweise unzulässig und verstoße gegen das Gleichbehandlungsprinzip. Es könne nicht im Interesse der Gemeinschaft sein, dass einzelne Unternehmen Wettbewerbsvorteile allein daraus zögen, dass sie über einen besseren Informationsstand bzw. "effizienteres Lobbying" verfügten als andere.

1.1.5. Der Vorstand für den Geschäftsbereich III der AMA lud im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 22. Oktober 1999 die beschwerdeführende Partei ein, zum bevorstehenden Verfall der Sicherheiten Stellung zu nehmen. Die Kommission habe in ihrem Arbeitsdokument Zl. VI/3021/99 zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1370/95 ausdrücklich und unmissverständlich festgehalten, dass die von ihr mit der Verordnung (EG) Nr. 1526/1999 getroffene besondere Maßnahme für den Inhaber einer Sofortlizenz folgende praktischen Auswirkungen habe: In Bezug auf die noch nicht ausgenützten Mengen der Sofortlizenz habe der Inhaber einer Sofortlizenz die Möglichkeit, a) entweder ohne Erstattung zu exportieren, um seine Ausfuhrverpflichtung zu erfüllen, oder

b) den Verfall der Sicherheit für die Sofortlizenz gemäß Art. 33 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 in Kauf zu nehmen. Auf den letzten Unterabsatz dieser Regelung sei besonders hinzuweisen, wonach sich der einzubehaltende Betrag der Sicherheit um 40 % verringere, wenn die Lizenz der erteilenden Stelle innerhalb der ersten zwei Drittel ihrer Gültigkeitsdauer zurückgegeben werde.

Auf Grund dieser "Vorgaben" der Kommission müsse die AMA somit einen Verfall der von der beschwerdeführenden Partei geleisteten Sicherheiten entsprechend der Nichterfüllung der Ausfuhrverpflichtung in Höhe von S 113.935,32 (EUR 8.280,--) in Aussicht nehmen.

1.1.6. Die beschwerdeführende Partei sprach sich in ihrer Stellungnahme vom 29. Oktober 1999 gegen die geplante Maßnahme aus.

1.1.7. Der Vorstand für den Geschäftsbereich III der AMA erklärte sodann mit Bescheiden je vom 30. November 1999 die für die eingangs erwähnten Lizenzen vom 9. Juli 1999 bzw. vom 13. Juli 1999 geleisteten Sicherheiten in der Höhe von EUR 2.400,-- , EUR 5.400,-- und EUR 480,-- zu Gunsten des Bundes für verfallen. Gleichzeitig wurde jeweils ausgesprochen, dass die beschwerdeführende Partei gemäß Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2220/85 aufgefordert werde, den verfallenen Betrag binnen einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung des Bescheides mittels beiliegendem Erlagschein auf ein Konto der AMA unter Angabe des jeweiligen Aktenzeichens zu überweisen. Erfolge die Zahlung nicht innerhalb dieser Frist, so werde die Höchstbetrags-Bankgarantie in Höhe des Verfallensbetrages in Anspruch genommen. In der Begründung wurde übereinstimmend ausgeführt, dass die jeweils im Spruch genannte Sofortlizenz auf Grund von Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/95 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften erteilt worden sei und zwar unter dem Vorbehalt der besonderen Maßnahmen gemäß Art. 3 Abs. 4 der genannten Verordnung.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1526/1999 habe die Kommission eine Aussetzung aller Exportanträge von Schweinefleisch für näher genannte Kategorien im Zeitraum vom 5. bis 13. Juli 1999 beschlossen. Von dieser besonderen Maßnahme gemäß Art. 3 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/95 seien auch alle ausgestellten Sofortlizenzen betroffen gewesen. Dabei sehe Art. 4 "Abs. 7" der zuletzt genannten Verordnung vor, dass die Freigabe der Sicherheit für abgelehnte oder gekürzte Antragsmengen auf Sofortlizenzen keine Anwendung finde.

Die Kommission habe diesbezüglich in ihrem Arbeitsdokument Zl. VI/3021/99 zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1370/95 ausdrücklich und unmissverständlich festgehalten, dass die von ihr mit der genannten Verordnung (EG) Nr. 1526/1999 getroffene besondere Maßnahme für den Inhaber einer Sofortlizenz die bereits erwähnten (oben Punkt 1.1.5.) praktischen Auswirkungen habe. Demnach sei von einem Fortbestehen der Ausfuhrverpflichtung auf Grund der erteilten Sofortlizenz auszugehen gewesen. Weil die beschwerdeführende Partei dieser Pflicht als einer Hauptpflicht im Sinne des Art. 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 nicht nachgekommen sei, verfalle gemäß Art. 22 Abs. 1 der genannten Verordnung die Sicherheit in voller Höhe für die Menge, für die eine Hauptpflicht nicht erfüllt worden sei, sofern nicht höhere Gewalt die Erfüllung verhindere.

1.2.1. Im Verfahren der zweitbeschwerdeführenden Partei (hg. Verfahren Zl. 2000/17/0145) wurden der beschwerdeführenden Partei Sofortlizenzen für die Ausfuhr von Schweinefleisch über deren Antrag am 5. Juli 1999 über 100.000 kg, gleichfalls am 5. Juli 1999 über ebenfalls 100.000 kg und am 8. Juli 1999 über 39.000 kg erteilt.

Das erstinstanzliche Verfahren spielte sich im Wesentlichen so ab, wie bereits oben geschildert wurde.

1.2.2. Mit den Bescheiden vom 30. November 1999 erklärte der Vorstand für den Geschäftsbereich III der AMA mit der bereits erwähnten Begründung die Sicherheiten der beschwerdeführenden Partei in der Höhe von EUR 3.109,54, EUR 3.600,-- und EUR 75,41 zu Gunsten des Bundes für verfallen. Er ging dabei von einer Fehlmenge von 86.376 kg (als Ausfuhr nachgewiesene Menge 8.624 kg), von einer Fehlmenge von 100.000 kg und von einer Fehlmenge von 3.142,20 kg (als Ausfuhr nachgewiesene Menge 33.907,80 kg) aus.

1.3.1. In den dem hg. Verfahren Zl. 2000/17/0146 zu Grunde liegenden erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren wurden der Rechtsvorgängerin der beschwerdeführenden Partei über deren Antrag Sofortlizenzen am 7. Juli 1999 für die Ausfuhr von Schweinefleisch im Umfang von 40.000 kg und am 12. Juli 1999 für die Ausfuhr von Schweinefleisch im Umfang von 39.000 kg erteilt.

1.3.2. Nach Ablauf eines im Wesentlichen dem bereits unter Punkt 1.1. geschilderten erstinstanzlichen Verfahren vergleichbaren Verfahrens wurden vom Vorstand für den Geschäftsbereich III der AMA mit Bescheiden je vom 30. November 1999 die von der hier beschwerdeführenden Partei (ihrer Rechtsvorgängerin) geleisteten Sicherheiten in der Höhe von EUR 806,59 bzw. EUR 936,-- zu Gunsten des Bundes für verfallen erklärt. Die Behörde ging dabei von einer Fehlmenge von 22.405,20 kg bei einer nachgewiesenen Ausfuhrmenge von 15.594,80 kg bzw. von einer Fehlmenge von 39.000 kg aus.

1.4.1. In den dem hg. Verfahren Zl. 2000/17/0147 zu Grunde liegenden erstinstanzlichen Verfahren wurden der beschwerdeführenden Partei über deren Antrag Sofortlizenzen für die Ausfuhr von Schweinefleisch am 12. Juli 1999 über 120.000 kg und gleichfalls am 12. Juli 1999 über 100.000 kg erteilt.

1.4.2. Nach einem dem bereits unter Punkt 1.1. geschilderten erstinstanzlichen Verfahren vergleichbaren Verfahren erklärte der Vorstand für den Geschäftsbereich III der AMA mit Bescheiden vom 30. November 1999 die von der beschwerdeführenden Partei geleisteten Kautionen in der Höhe von EUR 4.320,-- bzw. EUR 2.400,-

- zu Gunsten des Bundes für verfallen. Er ging dabei von Fehlmengen im Umfang von 120.000 kg bzw. 100.000 kg aus.

1.5. Die beschwerdeführenden Parteien erhoben gegen die erstinstanzlichen Bescheide jeweils Berufungen mit dem Antrag, die Bescheide aufzuheben. Sie begründeten dies im Wesentlichen gleich lautend damit, dass die gemeinschaftsrechtlichen Grundlagen, auf die sich die erstinstanzlichen Bescheide stützten, rechtswidrig seien, soweit sie den Verfall der Sicherheiten für die vorliegenden Fälle anordneten. Insbesondere verstießen die Bestimmungen gegen den gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und des Diskriminierungsverbotes.

1.6. Die belangte Behörde wies mit ihren vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheiden die Berufungen der beschwerdeführenden Parteien betreffend den Verfall der Sicherheiten jeweils ab.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Berufungsvorbringens sowie der ihrer Ansicht nach anzuwendenden Rechtsvorschriften im Wesentlichen gleich lautend aus, die gegenständlichen Sofortlizenzen seien gemäß Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/95 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1122/96 erteilt worden, und zwar unter dem Vorbehalt der besonderen Maßnahmen gemäß Art. 3 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/95.

Die Kommission habe mit der Verordnung (EG) Nr. 1526/1999 eine Aussetzung aller Exportanträge von Schweinefleisch für die gegenständlichen Kategorien im Zeitraum vom 5. bis zum 9. Juli und vom 12. bis zum 13. Juli 1999 beschlossen. Von diesen besonderen Maßnahmen gemäß Art. 3 Abs. 4 der zitierten Verordnung (EG) Nr. 1370/95 seien auch alle ausgestellten Sofortlizenzen gemäß Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/95 betroffen gewesen. Gemäß Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/95 finde die Freigabe der Sicherheit für abgelehnte oder gekürzte Antragsmengen auf Sofortlizenzen keine Anwendung.

Zu dem habe die Kommission in ihrem Arbeitsdokument Zl. VI/3021/99 betreffend die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1370/95 ausdrücklich festgehalten, dass die von ihr mit der Verordnung (EG) Nr. 1526/1999 getroffene besondere Maßnahme für den Inhaber einer Sofortlizenz in Bezug auf die noch nicht ausgenützten Mengen bedeute, dass entweder der Export ohne Erstattung zu erfolgen habe oder andernfalls der Verfall der Sicherheit für die Sofortlizenz gemäß Art. 33 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 in Kauf zu nehmen sei.

Somit sei gemäß der angeführten Rechtslage von einem Fortbestehen der Ausfuhrverpflichtung auf Grund der erteilten Sofortlizenzen auszugehen gewesen. Da die beschwerdeführenden Parteien dieser Verpflichtung nicht nachgekommen seien, sei die Entscheidung der Behörde erster Instanz zu bestätigen gewesen. Es ergäben sich daher die jeweils angeführten Verfallsbeträge.

1.7. Die beschwerdeführenden Parteien bekämpfen in ihren im Wesentlichen gleich lautenden Beschwerden diese Bescheide vor dem Verwaltungsgerichtshof ausschließlich wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Sie erachten sich erkennbar in ihrem Recht auf Nichtverfall der geleisteten Sicherheiten verletzt.

1.8. Die belangte Behörde hat jeweils die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Die zu den hg. Zlen. 2000/17/0144, 2000/17/0146 und 2000/17/0147 beschwerdeführenden Parteien haben jeweils auf die Gegenschriften repliziert.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerdeverfahren wegen ihres sachlichen und hinsichtlich der hg. Verfahren zu den Zlen. 2000/17/0144 und 2000/17/0146 auch persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und über die Beschwerden erwogen:

2.1.1. Nach den Erwägungsgründen zur Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch, ABl. Nr. L 282 vom 1. November 1975, Seite 1 (im Folgenden: GMO Schweinefleisch), erfordert die Verwirklichung eines gemeinsamen Marktes für Schweinefleisch in der Gemeinschaft unter anderem die Einführung einer einheitlichen Handelsregelung an ihren Außengrenzen. Neben dem Interventionssystem soll dazu eine Handelsregelung mit einem Abschöpfungs- und Ausfuhrerstattungssystem gleichfalls zu einer Stabilisierung des Gemeinschaftsmarktes beitragen, indem sie insbesondere vermeidet, dass sich die Schwankungen der Weltmarktpreise auf die Preise innerhalb der Gemeinschaft übertragen. Die Möglichkeit, bei der Ausfuhr nach dritten Ländern eine Erstattung in Höhe des Unterschieds zwischen den Preisen in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt zu gewähren, bewirkt, dass die Beteiligung der Gemeinschaft am internationalen Schweinefleischhandel sichergestellt wird. Um den Exporteuren der Gemeinschaft eine gewisse Stabilität der Erstattung zu gewährleisten, ist die Möglichkeit für eine Vorausfestsetzung der Erstattungen für Schweinefleisch vorzusehen.

Diesen Erwägungsgründen trägt Art. 13 der GMO Schweinefleisch in der hier anzuwendenden Fassung durch Art. X der Verordnung (EG) Nr. 3290/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über erforderliche Anpassungen und Übergangsmaßnahmen im Agrarsektor zur Anwendung der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünfte, ABl. Nr. L 349 vom 31. Dezember 1994, Seite 105, Rechnung. Art. 13 Abs. 1 und 3 leg. cit. lauten wie folgt (auszugsweise):

"(1) Um die Ausfuhr der in Artikel 1 aufgeführten Erzeugnisse auf der Grundlage der Weltmarktpreise, die für diese Erzeugnisse gelten, zu ermöglichen, kann der Unterschied zwischen diesen Notierungen oder Preisen und den Preisen in der Gemeinschaft,

soweit erforderlich, ... durch eine Erstattung bei der Ausfuhr

angeglichen werden.

...

(3) Die Erstattung ist für die gesamte Gemeinschaft gleich. Sie kann je nach Bestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern. ..."

Nach Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 in der hier anzuwendenden erwähnten Fassung können im Handel mit dritten Ländern dann, wenn der Markt der Gemeinschaft für eines oder mehrere der im Art. 1 genannten Erzeugnisse auf Grund von Einfuhren oder Ausfuhren ernstlichen Störungen ausgesetzt oder von ernstlichen Störungen bedroht ist, die die Ziele des Art. 39 des Vertrages gefährden könnten, geeignete Maßnahmen angewendet werden, bis die tatsächliche oder die drohende Störung behoben ist. Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren nach Art. 43 Abs. 2 des Vertrages die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz und legt fest, in welchen Fällen und innerhalb welcher Grenzen die Mitgliedstaaten Sicherungsmaßnahmen ergreifen können. Nach Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 in der hier anzuwendenden erwähnten Fassung beschließt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die erforderlichen Maßnahmen, wenn die im Abs. 1 erwähnte Lage eintritt; die Maßnahmen werden den Mitgliedstaaten mitgeteilt und sind unverzüglich anzuwenden. Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst worden, so entscheidet sie hierüber innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.

2.1.2. Die Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl. Nr. L 331 vom 2. Dezember 1988, Seite 1, bestimmt in ihrem Art. 8 Abs. 1 erster Satz in der hier anzuwendenden Fassung durch die Verordnung (EWG) Nr. 1963/93 der Kommission vom 20. Juli 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse hinsichtlich bestimmter agromonetärer Gesichtspunkte, ABl. Nr. 177 vom 21. Juli 1993, Seite 19, dass die Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz dazu berechtigt und verpflichtet, mit dieser Lizenz ausgenommen im Falle höherer Gewalt innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer die angegebene Menge des bezeichneten Erzeugnisses bzw. der bezeichneten Ware einzuführen oder auszuführen.

Der Antrag auf Erteilung einer Lizenz ist nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 in der Fassung durch Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1404/97 der Kommission vom 22. Juli 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 hinsichtlich der Anwendung von EDV-Verfahren zur Beantragung und Erteilung der Lizenzen, ABl. Nr. L 194 vom 23. Juli 1997, Seite 5, auf dem gemäß Art. 16 gedruckten und ausgefüllten Formblatt an die zuständige Stelle zu senden oder dort abzugeben; andernfalls kann ihm nicht stattgegeben werden.

Die zuständige Stelle kann jedoch eine schriftliche Fernübertragung als wirksamen Antrag berücksichtigen, sofern sie alle auf dem Formblatt vorgeschriebenen Angaben enthält. Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass nach der schriftlichen Fernübertragung ein Antrag auf dem gemäß Art. 16 gedruckten und ausgefüllten Vordruck an die zuständige Stelle nachgereicht werden muss. Unter diesen Umständen gilt jedoch der Zeitpunkt der schriftlichen Fernübertragung als Zeitpunkt der Antragstellung. Diese Anforderung beeinträchtigt nicht die Gültigkeit des Antrags mittels schriftlicher Fernübertragung.

Nach Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 kann der Antrag auf Erteilung einer Lizenz nur durch ein Schreiben oder eine schriftliche Fernübertragung widerrufen werden, das bzw. die außer im Fall höherer Gewalt bei der zuständigen Stelle spätestens um 13.00 Uhr am Tag der Antragstellung eingeht.

2.1.3. Nähere Bestimmungen für Ausfuhrlizenzen im Sektor Schweinefleisch trifft die Verordnung (EG) Nr. 1370/95 der Kommission vom 16. Juni 1995, ABl. Nr. L 133 vom 17. Juni 1995, Seite 9. Die Erwägungsgründe zu dieser Verordnung lauten wie folgt (auszugsweise):

"Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 werden ab 1. Juli 1995 alle Ausfuhren von Erzeugnissen, für die eine Ausfuhrerstattung beantragt wird, von der Vorlage einer Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung abhängig gemacht. Es ist daher angezeigt, die besonderen Durchführungsbestimmungen für dieses Verfahren im Sektor Schweinefleisch zu erlassen und insbesondere die Einzelheiten der Antragstellung sowie die auf den Anträgen und den Lizenzen zu machenden Angaben zu regeln, und zwar in Ergänzung zu der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhrbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse ...

Um eine wirksame Anwendung des Verfahrens sicherzustellen, empfiehlt es sich, die Höhe der jeweiligen im Rahmen dieses Verfahrens für die Ausfuhrlizenzen zu leistenden Sicherheiten festzusetzen. Da das Verfahren im Sektor Schweinefleisch das Risiko von Spekulationen birgt, ist es darüber hinaus angebracht, den Zugang der Beteiligten zu dem Verfahren an die Erfüllung genauer Bedingungen zu knüpfen und die Nichtübertragbarkeit der Ausfuhrlizenzen vorzusehen.

Nach Art. 13 Abs. 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 wird die Einhaltung der mengenmäßigen Verpflichtungen bei der Ausfuhr, die sich aus den im Rahmen der Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünften ergeben, mit Hilfe der Ausfuhrlizenzen gewährleistet. Es ist daher angebracht, den genauen Ablauf der Antragstellung und der Lizenzerteilung zu regeln.

Außerdem empfiehlt es sich, die Entscheidungen über die Anträge auf Ausfuhrlizenzen erst nach einer Bedenkzeit bekannt zu geben. Diese soll es der Kommission ermöglichen, die beantragten Mengen und die damit verbundenen Ausgaben zu beurteilen und gegebenenfalls besondere Maßnahmen insbesondere im Hinblick auf die noch nicht erledigten Anträge zu treffen. Im Interesse der Beteiligten ist vorzusehen, dass die Lizenzanträge nach der Festsetzung eines Prozentsatzes für die Annahme zurückgezogen werden können.

Es ist angebracht, für Anträge, die sich auf höchstens 25 Tonnen beziehen, und auf Antrag der Beteiligten die sofortige Erteilung der Ausfuhrlizenzen zu ermöglichen. Für diese Lizenzen wird die Erstattung jedoch nur in Übereinstimmung mit den möglicherweise von der Kommission für den betreffenden Zeitraum erlassenen Maßnahmen gewährt.

Um eine genaue Verwaltung der auszuführenden Mengen zu gewährleisten, ist eine Ausnahme von den in der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 enthaltenen Vorschriften über die Abweichung vorzusehen. ..."

Nach Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/95 ist ab 1. Juli 1995 für jede Ausfuhr von Erzeugnissen des Sektors Schweinefleisch, für die eine Ausfuhrerstattung beantragt wird, eine Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung vorzulegen. Nach Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/95 in der hier anzuwendenden Fassung durch die (zweite Änderungs-)Verordnung (EG) Nr. 1122/96 der Kommission vom 21. Juni 1996, ABl. L 149, Seite 17, sind (Abs. 1) die Anträge auf Ausfuhrlizenzen von Montag bis Freitag jeder Woche bei den zuständigen Behörden einzureichen. Die Absätze 3, 4, 5 und 6 des Art. 3 der Verordnung in der genannten Fassung lauten wie folgt:

"(3) Die Ausfuhrlizenzen werden am Mittwoch, der auf den in Absatz 1 genannten Zeitraum folgt, erteilt, sofern die Kommission bis dahin keine der in Absatz 4 genannten besonderen Maßnahmen getroffen hat.

(4) Betreffen die Anträge auf Ausfuhrlizenzen Mengen und/oder Ausgaben, welche die unter Berücksichtigung der in Artikel 13 Absatz 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 genannten Beschränkungen normal abgesetzten Mengen und/oder die entsprechenden Ausgaben überschreiten oder zu überschreiten drohen, so kann die Kommission:

-

einen einheitlichen Prozentsatz für die Annahme der beantragten Mengen festlegen,

-

die noch nicht beschiedenen Anträge ablehnen,

-

die Einreichung von Anträgen auf Ausfuhrlizenzen höchsten fünf Arbeitstage lang aussetzen, wobei die Möglichkeit besteht, nach dem in Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 genannten Verfahren einen längeren Aussetzungszeitraum festzusetzen. In diesen Fällen sind Anträge auf Ausfuhrlizenzen, die innerhalb des Aussetzungszeitraums gestellt wurden, unzulässig.

(5) Werden die beantragten Mengen abgelehnt oder gekürzt, so wird die Sicherheit für die Mengen, für welche dem Antrag nicht stattgegeben wurde, sofort freigegeben.

(6) Wird ein einheitlicher Prozentsatz für die Annahme von weniger als 80 % festgesetzt, so wird abweichend von Absatz 3 die Lizenz spätestens am 11. Arbeitstag nach Veröffentlichung des genannten Prozentsatzes im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften erteilt. Innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dieser Veröffentlichung kann der Beteiligte:

-

entweder seinen Antrag zurückziehen, wobei die Sicherheit sofort freigegeben wird,

-

oder die sofortige Erteilung der Lizenz beantragen. In diesem Fall erteilt die zuständige Behörde die Lizenz unverzüglich, jedoch frühestens am üblichen Tag der Erteilung für die entsprechende Woche ..."

Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/95 in der Fassung durch die Verordnung (EG) Nr. 1122/96 lautet wie folgt (auszugsweise):

"Artikel 4

(1) Auf schriftlichen Antrag der Beteiligten zum Zeitpunkt der Antragstellung stellt die zuständige Behörde sofort die beantragte Lizenz aus, wobei in Feld 22 mindestens eine der folgenden Angaben zu machen ist:

...

- Ausfuhrlizenz, erteilt unter Vorbehalt der besonderen Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/95; Erstattung frühestens fünfzehn Arbeitstage nach dem Tag der Erteilung zu gewähren.

...

(2) Hat die Kommission keine besonderen Maßnahmen gemäß

Artikel 3 Absatz 4 für die entsprechende Woche getroffen, so wird die Lizenz ab dem Mittwoch, welcher der entsprechenden Woche folgt, ohne weitere Formalitäten für gültig erklärt.

(3) Hat die Kommission besondere Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 4 für die entsprechende Woche getroffen, so fordert die zuständige Behörde innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Tag der Veröffentlichung der Maßnahmen von dem Beteiligten die Lizenz zurück, um sie entsprechend diesen Maßnahmen zu ändern. Dazu streicht sie die in Absatz 1 genannten Angaben und trägt im Feld 22 mindestens eine der folgenden Angaben ein:

a) wenn ein einheitlicher Prozentsatz für die Annahme festgesetzt wurde:

...

-

Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung für eine

Menge von ... Tonnen der im Feld 17 und 18 genannten Erzeugnisse

...

              b)       wenn die Lizenzanträge abgelehnt wurden:

...

-

Ausfuhrlizenz ohne Anspruch auf Erstattung,

...

(4) Die im Artikel 3 Absatz 6 vorgesehenen Bestimmungen finden auf die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels ausgestellten Lizenzen keine Anwendung.

(5) Die Erstattung für die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erteilten Lizenzen wird frühestens fünfzehn Arbeitstage nach dem Tag deren Erteilung gewährt."

2.1.4. Die Europäische Kommission erließ eine Maßnahme im Sinne des Art. 3 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/95 mit der Verordnung (EG) Nr. 1526/1999 vom 13. Juli 1999 zur Bestimmung des Umfangs, in dem den Ausfuhrlizenzanträgen für Erzeugnisse des Sektors Schweinefleisch stattgegeben wird, ABl. Nr. L 178 vom 13. Juli 1999, Seite 6. Die Verordnung hat folgenden Wortlaut:

"Artikel 1

Unerledigte, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1370/95 im Sektor Schweinefleisch bis zum 13. Juli 1999 gestellte Ausfuhrlizenzanträge, welche die in Anhang I der vorstehenden Verordnung genannten Kategorien 1, 2 und 3 betreffen und für die ab 14. Juli und ab 21. Juli 1999 Ausfuhrlizenzen erteilt werden müssten, werden abgelehnt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 14. Juli 1999 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat."

Die diesbezüglichen Erwägungsgründe lauten wie folgt (auszugsweise):

"(1) Nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/95 sind Sondermaßnahmen anzuwenden, wenn die Ausfuhrlizenzanträge Mengen betreffen, welche die unter Berücksichtigung der in Artikel 8 Absatz 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates ... genannten Beschränkungen normal abgesetzten Mengen und/oder die dazugehörigen Ausgaben überschreiten oder zu überschreiten drohen.

(2) Auf dem Markt für bestimmte Erzeugnisse des Sektors Schweinefleisch stellen sich Probleme. Die bevorstehende Änderung der diesbezüglichen Erstattungen hat zur Folge, dass Ausfuhrlizenzen für spekulative Zwecke beantragt werden. Die Erteilung von Lizenzen für die vom 5. bis 9. Juli und vom 12. bis 13. Juli beantragten Mengen könnte außerdem zur Folge haben, dass die Mengen überschritten werden, die für einen normalen Absatz erforderlich wären. Es sind deshalb die Anträge abzulehnen, für welche noch keine Ausfuhrlizenzen erteilt sind."

2.2. Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf das Arbeitsdokument der Kommission Zl. VI/3021/99, betreffend die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1370/95, Bezug genommen. Dieses in den Verwaltungsakten in Ablichtung enthaltene Arbeitsdokument lautet wie folgt:

"WORKING DOCUMENT

Subject: Application of Commission Regulation (EC) No 1370/95 laying down detailed rules for implementing the system of export licences in the pigmeat sector.

1. By Commission Regulation (EC) No 1526/1999 determining the percentage of quantities covered by applications for export licences for pigmeat which may be accepted, all applications for export licences submitted from 5 to 9 and from 12 to 13 July 1999 in respect of categories 1, 2 and 3 have been refused.

This means for the 'immediate' licences issued in accordance with Article 4 of Regulation (EG) No 1370/95 over that period, that

-

operators must return the licence to the intervention agencies in order to amend it on the basis of the measures taken by the Commission in Regulation (EC) No 1526/1999;

-

the intervention agency shall indicate in section 22 of the licence the following: 'Export licence without entitlement to any refund';

              2.       In practice, this means for the holder of an 'immediate' licence the following:

-

if he has already exported on the basis of his 'immediate' licence, he will receive no refund since, in any case, the refund for 'immediate' licences may only be granted at the earliest fifteen working days after the date of the issuing. His security will be paid back, because he fulfilled the export obligation;

-

if he has not yet used his 'immediate' licence, he has the possibility

-

a) either to export (without refund) in order to fulfil his export obligation,

-

b) or to have the security of his 'immediate' licence forfeit in accordance with the provisions of Article 33, paragraph 2, of Regulation (EEC) No 3719/88. It should be noted that the last subparagraph thereof provides, that, 'where the licence is returned to the issuing body within a period corresponding to the initial two thirds of its term of validity, the amount of security to be forfeited shall be reduced by 40 %'.

              3.       It should be underlined that the 'immediate' licence was conceived, since the beginning of this regime in July 1995, as an exceptional procedure in order to allow operators to export small quantities in their day-to-day business, without having to wait until the following Wednesday as in the case of 'ordinary' licences. In 1996, the quantitative limitation of 25 tonnes was cancelled, on request of the trade, but the exceptional character of this procedure was always maintained. Operators would have been well aware of the risk, which they take in requesting 'immediate' licences.

In the poultrymeat sector, export licences have been refused at several occasions in the past. The same procedure as indicated under point 1. and 2. has been applied by the intervention agencies.

              4.       The Commission's services are ready to examine, together with Member States, the rules concerning the 'immediate' licences in Regulation (EC) No 1370/95 and to amend them, if necessary."

Bei dem vorliegenden Arbeitsdokument handelt es sich um eine Stellungnahme der Kommission, betreffend die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1526/1999 auf "Sofortlizenzen". Nach der Rechtsprechung des EuGI erzeugen Arbeitsdokumente der Dienststellen der Kommission keine Rechtswirkungen (vgl. etwa die Wiedergabe der Stellungnahme der Kommission selbst im Urteil des EuGI vom 29. Januar 2002 in der Rechtssache T-160/99, Leon Van Parys NV und Pacific Fruit Company NV / Kommission, Slg. 2002 Seite II 233, Rnr. 42 mwN, sowie den EuGI aaO Rnr. 65).

Die belangte Behörde konnte sich daher zur Begründung des angefochtenen Bescheides auf das Arbeitsdokument nicht als eine eigenständige Rechtsquelle stützen.

2.3. Nach dem soeben Gesagten ist daher der angefochtene Bescheid auf seine Vereinbarkeit mit der Rechtslage ohne Berücksichtigung des Arbeitsdokuments als allenfalls eigenständiger Rechtsquelle zu prüfen.

Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass sich - wie erwähnt -

die Verordnung (EG) Nr. 1526/1999 der Kommission nur auf unerledigte, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1370/95 im Sektor Schweinefleisch bis zum 13. Juli 1999 gestellte Ausfuhrlizenzanträge, welche bestimmte näher genannte Kategorien betreffen und für die ab 14. Juli und ab 21. Juli 1999 Ausfuhrlizenzen erteilt werden müssten, bezieht; nur diese Lizenzanträge werden abgelehnt.

Aus der Regelung des Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/95 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1122/96 ergibt sich jedoch für den Fall der Ablehnung der Lizenzanträge, dass eine bestimmte Vorgangsweise nach lit. b leg. cit. einzuhalten ist: In diesem Fall sind die in Abs. 1 des Art. 4 genannten Angaben zu streichen und in Feld 22 mindestens die Angabe "Ausfuhrlizenz ohne Anspruch auf Erstattung" einzutragen. Daraus folgt, dass für den Fall der Ablehnung der Lizenzanträge gemäß Art. 3 Abs. 4 der zitierten Verordnung eine eigene Rechtsfolge in Art. 4 Abs. 3 lit. b vorgesehen ist. Es bedurfte daher einer eigenen Erwähnung der "Sofortlizenzen" in der Verordnung (EG) Nr. 1526/1999 nicht.

2.4.1. Nach Auffassung der beschwerdeführenden Parteien sei die hier anzuwendende "Kommissions-Verordnung" Nr. 1526/99 rechtswidrig; damit fehle es an besonderen Maßnahmen im Sinne des Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/95. Von dem "Vorbehalt", unter welchen die Sofortlizenzen erteilt worden seien, sei nicht wirksam Gebrauch gemacht worden. Es sei kein Kautionsverfall eingetreten; "der Anspruch auf Gewährung einer Ausfuhrerstattung" sei erhalten geblieben.

Soweit die Beschwerden überstimmend von einem "Anspruch auf Gewährung einer Ausfuhrerstattung" ausgehen, war dieser weder Gegenstand der Verwaltungsverfahren noch ist er vom Beschwerdepunkt umfasst; auf die diesbezüglichen Ausführungen ist daher nicht weiter einzugehen.

2.4.2. Die belangte Behörde hat in ihrer Gegenschrift zur Frage der Anwendung der genannten Verordnung (EG) Nr. 1526/1999 an sich zutreffend ausgeführt, dass es ausschließlich Sache des Europäischen Gerichtshofes sei, über die Gültigkeit von Handlungen der Gemeinschaftsorgane zu entscheiden. Dies bedeutet auch, dass Verwaltungsbehörden bis zur Feststellung der Nichtigkeit einer Verordnung der Gemeinschaft an diese gebunden sind und sie nicht (wie dies im Falle eines Verstoßes einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift gegen Gemeinschaftsrecht der Fall wäre) gehalten sind, den geltend gemachten gemeinschaftsrechtlichen Bedenken nachzugehen. Verwaltungsbehörden sind - soweit es sich nicht um unabhängige Instanzen handelt, die dem Gerichtsbegriff des Art. 234 EG zu subsumieren sind - nicht befugt, die Frage der allfälligen Nichtigkeit einer Gemeinschaftsverordnung im Wege einer Anfrage um Vorabentscheidung an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften heranzutragen. Durch eine Entscheidung des belangten Bundesministers ohne näheres Eingehen auf die geltend gemachten gemeinschaftsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Gültigkeit der angewendeten Verordnung konnte daher auch nicht das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt werden; der jeweils angefochtene Bescheid kann aber aus diesem Grunde auch nicht an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wegen mangelnder Begründung leiden, weil die belangte Behörde im Hinblick auf das Fehlen der Möglichkeit der Stellung eines Vorabentscheidungsersuchens auch nicht gehalten war, näher auf die Bedenken der jeweils beschwerdeführenden Partei gegen die Gültigkeit der angewendeten Gemeinschaftsverordnung einzugehen.

Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Verwaltungsgerichtshof als letztinstanzliches Gericht bei Bestehen von Bedenken gegen die Gültigkeit der in Rede stehenden Verordnung verpflichtet wäre, gemäß Art. 234 Abs. 3 EG die Frage der Gültigkeit der Verordnung dem EuGH vorzulegen.

2.4.3. Vor dem Verwaltungsgerichtshof rügen die beschwerdeführenden Parteien zunächst, die Verordnung der Kommission Nr. 1526/99 sei "verspätet" erlassen worden; zwar habe die Kommission die genannte Verordnung bereits am Dienstag, den 13. Juli 1999 erlassen, die (dadurch beabsichtigte) Maßnahme könne jedoch erst dann als "getroffen" gelten, wenn die Verordnung auch rechtswirksam geworden sei. Dies sei jedoch erst nach ihrer Veröffentlichung der Fall, wobei die genannte Verordnung erst am 14. Juli 1999 (Mittwoch) veröffentlicht worden sei. Damit sei die in Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/95 erwähnte Frist für "reguläre Lizenzen" und für in Zusammenhang mit diesen ergriffene Maßnahmen nach Art. 3 Abs. 4 der genannten Verordnung nicht eingehalten worden.

Die hier gegenständlichen "Sofortlizenzen" sind jedoch in Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/95 geregelt. Nach Art. 4 Abs. 2 leg. cit. wird die Lizenz ab dem Mittwoch, welcher der entsprechenden Woche folgt, ohne weitere Formalitäten für gültig erklärt, wenn die Kommission keine besonderen Maßnahmen gemäß Art. 3 Abs. 4 für die entsprechende Woche getroffen hat. Hat jedoch die Kommission besondere Maßnahmen gemäß Art. 3 Abs. 4 leg. cit. für die entsprechende Woche getroffen, so fordert gemäß Art. 4 Abs. 3 leg. cit. die zuständige Behörde die Lizenz innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Tag der Veröffentlichung der Maßnahmen von den Beteiligten zurück, um sie entsprechend diesen Maßnahmen zu ändern. Schon aus dem Wortlaut der hier anzuwendenden Bestimmung folgt, dass der Zeitpunkt, bis zu dem die Kommission besondere Maßnahmen gemäß Art. 3 Abs. 4 zu treffen hat, von dem Tag der Veröffentlichung der Maßnahmen verschieden sein kann; ansonsten wäre die gesonderte Erwähnung des Tages der Veröffentlichung in der Verordnung überflüssig gewesen. Es kommt daher nur darauf an, ob die Kommission vor dem "Mittwoch, welcher der entsprechenden Woche folgt" besondere Maßnahmen gemäß Art. 3 Abs. 4 leg. cit. getroffen hat, damit die Lizenz nicht "ohne weitere Formalitäten für gültig erklärt" wird. Nach dem Beschwerdevorbringen hat jedoch die Kommission vor dem näher umschriebenen Mittwoch die hier gegenständlichen besonderen Maßnahmen getroffen, sodass von einem "verspäteten Erlass der Verordnungen" nicht die Rede sein kann. Auf die Frage, ob die Kommission allenfalls auch noch hinsichtlich von nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/95 gültig erklärte Lizenzen Maßnahmen gemäß Art. 3 Abs. 4 der genannten Verordnung ergreifen könnte, braucht daher nicht eingegangen zu werden.

2.4.4.1. Ein Teil der Beschwerdeausführungen lässt sich dahin zusammenfassen, eine Rechtswidrigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1526/99 werde darin erblickt, dass die Kommission mit dieser Verordnung das ihr eingeräumte Ermessen zur Erlassung von Verordnungen überschritten habe. Einerseits hätte - entgegen den Erwägungsgründen der Verordnung (EG) Nr. 1526/99 - keine Mengenüberschreitung gedroht, andererseits sei die Verordnung missbräuchlich zur Begrenzung der Ausfuhrerstattungen erlassen worden.

Nach Art. 202 Unterabsatz 3 EG überträgt der Rat der Kommission in den von ihm angenommenen Rechtsakten die Befugnisse zur Durchführung der Vorschriften, die er erlässt. Der Rat kann bestimmte Modalitäten für die Ausübung dieser Befugnisse festlegen. Er kann sich in bestimmten Fällen außerdem vorbehalten, Durchführungsbefugnisse selbst auszuüben. Die oben genannten Modalitäten müssen den Grundsätzen und Regeln entsprechen, die der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments vorher einstimmig festgelegt hat. Gemäß Art. 211 vierter Gedankenstrich EG übt die Kommission, um das ordnungsgemäße Funktionieren und die Entwicklung des gemeinsamen Marktes zu gewährleisten, die Befugnisse aus, die ihr der Rat zur Durchführung der von ihm erlassenen Vorschriften überträgt. Hiezu ist zum einen für die gemeinsame Agrarpolitik darauf hinzuweisen, dass nur die Kommission in der Lage ist, die Entwicklung der Agrarmärkte ständig und aufmerksam zu verfolgen und mit der durch die Situation gebotenen Schnelligkeit zu handeln. Daher kann sich der Rat nach einer gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofes veranlasst sehen, ihr auf diesem Gebiet eine weit gehende Beurteilungs- und Handlungsbefugnis zu übertragen. In diesem Fall sind die Grenzen dieser Zuständigkeit nach den allgemeinen Hauptzielen der Marktorganisation zu beurteilen (vgl. in diesem Sinn u.a. zuletzt das Urteil des EuGH vom 27. Juni 2003, Rs C- 14/01, Nieman, Slg. 2003, Seite I-2279, Rnr. 38 mwN).

Zum anderen verfügen die Organe der Gemeinschaft im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik über ein weites Ermessen, das der ihnen durch den EG-Vertrag übertragenen Verantwortung entspricht. Gegenüber diesem Ermessen hat sich der Gemeinschaftsrichter nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die Ausübung dieser Befugnis mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler oder einem Ermessensmissbrauch behaftet ist oder ob Gemeinschaftsorgane die Grenzen ihres Ermessens offensichtlich überschritten haben (vgl. hiezu nur das bereits zitierte Urteil des EuGH vom 27. Juni 2003, Nieman, Rnr. 39 mwN).

2.4.4.2. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des EuGH vermag der Verwaltungsgerichtshof den in den Beschwerden behaupteten Ermessensmissbrauch selbst unter Zugrundelegung der in den Beschwerden offenbar vertretenen Ansicht, die (spätere) Verordnung der Kommission (EG) Nr. 1526/99 sei - etwa im Hinblick auf Vertrauensschutzgedanken - an der früheren Verordnung der Kommission (EG) Nr. 1370/95 zu messen, nicht zu erkennen: Nach Art. 3 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/95 wird die Kommission auf die dort näher angeführten Maßnahmen verwiesen, wenn näher umschriebene "normal abgesetzte Mengen und/oder die entsprechenden Ausgaben" überschritten werden oder deren Überschreitung droht. Aus der Bezugnahme auf die "Mengen und/oder Ausgaben" in der eben erwähnten Bestimmung und der weiteren Gegenüberstellung der Ausfuhrlizenzen mit den "normal abgesetzten Mengen und/oder (den) entsprechenden Ausgaben" folgt eindeutig, dass die Kommission dann Maßnahmen setzen kann, wenn nicht nur die auf Grund der Ausfuhrlizenzen voraussichtlich auszuführende Menge, sondern auch die dafür aufzuwendenden Ausgaben (darunter vor allem für Ausfuhrerstattungen) die normal abgesetzten Mengen bzw. die diesen entsprechenden Ausgaben überschreiten oder zu überschreiten drohen.

Damit aber hat sich die Verordnung (EG) Nr. 1526/1999 im Rahmen des grundsätzlichen Regelungssystems des Art. 3 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/95 gehalten. Die Beschwerden verweisen nämlich selbst zutreffend auf die Erwägungsgründe der Verordnung (EG) Nr. 1526/1999, in denen nach Berufung auf die eben erwähnte Regelung festgehalten wird, dass die bevorstehende Änderung der Erstattungen für Schweinefleisch zur Folge habe, "dass Ausfuhrlizenzen für spekulative Zwecke beantragt werden. Die Erteilung von Lizenzen für die vom 5. bis 8. Juli und vom 12. bis 13. Juli 1999 beantragten Mengen könnte außerdem zur Folge haben, dass die Mengen überschritten werden, die für einen normalen Absatz erforderlich wären". Ohne auf die Frage einzugehen, ob tatsächlich eine derartige Mengenüberschreitung gedroht habe, genügt aber der Umstand, dass auf Grund der beantragten "Ausfuhrlizenzen für spekulative Zwecke" mit erhöhten Ausgaben bei den Ausfuhrerstattungen zu rechnen war, zur Rechtfertigung der getroffenen Regelung.

Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ist daher nicht geeignet, Bedenken gegen die Ausübung der Kompetenz durch die Erlassung der erwähnten Verordnung (EG) Nr. 1526/1999 der Kommission hervorzurufen, die zur Vorlage einer Frage an den EuGH betreffend die Einhaltung der skizzierten Grenzen der Ausübung der Kompetenzen der Kommission führen müssten.

2.4.5. Die Beschwerden erblicken weiters eine Rechtswidrigkeit der genannten Verordnung (EG) Nr. 1526/1999 darin, dass diese auch die Anträge, welche in der Folgewoche bis zum Dienstag eingereicht worden seien, ablehne. Damit sei nicht im Sinne des Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/95 "für die entsprechende Woche" entschieden worden. Dies folge auch daraus, dass in den Erwägungsgründen für die letztgenannte Verordnung ausdrücklich von einer "Bedenkzeit" für die Kommission gesprochen werde.

Gerade dieser Hinweis auf die Erwägungsgründe zeigt aber, dass die "Bedenkzeit" es der Kommission nur ermöglichen soll, die zu ergreifenden Maßnahmen auf Grund der vorhandenen, allenfalls erst zu sichtenden Daten zu planen. Erachtet sich hingegen die Kommission auf Grund des vorliegenden Datenmaterials für gezwungen, sofort Maßnahmen zu ergreifen, dann ist kein Grund ersichtlich, warum sie die "Bedenkzeit" einhalten müsste. Ebenso ist kein Grund ersichtlich, warum die Kommission nicht mit einer Verordnung, hier der Verordnung (EG) Nr. 1526/1999 vom 13. Juli 1999, Maßnahmen auch für einen über eine Woche hinausreichenden Zeitraum ergreifen können sollte, wenn sich Derartiges für notwendig erweist. Der Regelung des Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/95 kann jedenfalls nicht entnommen werden, dass die Kommission jeweils für eine Woche eine Verordnung zu erlassen hätte, worauf die Ansicht in den Beschwerdevorbringen hinauslaufen würde.

2.4.6.1. Nach dem Beschwerdevorbringen liege eine Rechtswidrigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1526/1999 auch darin, dass diese infolge eines Ermessensfehlers gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen habe. Der Kommission seien verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung gestanden, um die drohende Mengenüberschreitung zu verhindern. Ohne ersichtlichen Grund habe sich die Kommission im Rahmen ihres Auswahlermessens jedoch für die schärfste der ihr zur Verfügung stehenden Maßnahmen entschieden, nämlich für die Ablehnung der Lizenzen unter Versagung der Ausfuhrerstattung mit der Folge des Kautionsverfalls. Darin liege ein Ermessensmissbrauch und ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

2.4.6.2. Was den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angeht, so verfügt die Kommission bei der Wahrnehmung der Kompetenzen, die ihr der Rat und die Beitrittsakte im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik zur Durchführung der von ihnen festgelegten Bestimmungen einräumen, über ein weites Ermessen, sodass eine entsprechende Maßnahme der Kommission nur dann rechtswidrig ist, wenn sie zur Erreichung des Zieles, das das zuständige Organ verfolgt, offensichtlich ungeeignet ist (vgl. das Urteil des EuGH vom 15. Januar 2002 in der Rs C-179/00, Weidacher, Slg. 2002 I-501, Rnr. 26 mwN).

Im vorliegenden Fall wählte die Kommission mit der generellen Ablehnung der Lizenzen unter mehreren Möglichkeiten die Ausgestaltung, die nach ihrer Meinung am besten der Gefahr von Störungen vorbeugte, die für das ordnungsgemäße Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation aus der Anhäufung von Lizenzen, darunter auch von "Sofortlizenzen", erwuchs, die über als normal anzusehende Bestände im Sinne der zitierten Bestimmung des Art. 3 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/95 hinausgingen. Ziel der von der Kommission verfolgten Maßnahme war es, wovon auch das Beschwerdevorbringen ausgeht, ein Unterlaufen der bevorstehenden Herabsetzung der Erstattungssätze durch das Anhäufen von Lizenzen zu vermeiden. Im Sinne der dargelegten Rechtsprechung des EuGH kann aber - entgegen den Beschwerden - gerade nicht davon ausgegangen werden, dass die mit der Verordnung (EG) Nr. 1526/1999 ergriffene Maßnahme zur Erreichung des damit rechtmäßig (vgl. oben Punkt 2.4.5.) verfolgten Zieles offensichtlich ungeeignet war.

2.4.7.1. Die Beschwerden werfen der Verordnung (EG) Nr. 1526/1999 weiters einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot vor. In der Versagung der Ausfuhrerstattung für Sofortlizenzen liege eine Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Exporteuren, welche nur eine "re

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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