Norm
ABGB §1096 ARechtssatz
Grundsätzlich ist gemäß § 1096 ABGB ein Bestandgeber verpflichtet, dem Bestandnehmer den bedungenen Gebrauch der Bestandsache zu gewähren und sie in brauchbarem Zustand zu erhalten.Grundsätzlich ist gemäß Paragraph 1096, ABGB ein Bestandgeber verpflichtet, dem Bestandnehmer den bedungenen Gebrauch der Bestandsache zu gewähren und sie in brauchbarem Zustand zu erhalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0020724Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.10.2025